18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein totes Reh im Wald.

Dokument-Nr. 34462

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Amtsgericht München Urteil22.08.2024

Zweifel am Wild-Unfall: Ohne Beweise keine EntschädigungEin totes Reh allein ist kein Beweis für einen Wildunfall

Eine Versicherung verweigerte ihrem Versi­che­rungs­nehmer Entschädigung wegen eines Wildunfalls. Das AG München gab ihr nun Recht: Der verunfallte Autofahrer sei seiner Beweispflicht nicht nachgekommen. Ein totes Reh allein sei kein Beweis.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht München machte der Kläger gegen eine Münchener Versicherung nach einem behaupteten Wildunfall aus einem Kasko-Versi­che­rungs­vertrag eine Entschädigung in Höhe von 2.730 € sowie Abschleppkosten in Höhe von 223,23 € geltend. Der Kläger trägt vor, er sei im März 2021 gegen 21.30 Uhr auf einer abschüssigen, ländlichen Straße bei Roetgen in Nordrhein-Westfalen gefahren. In einem Kurvenbereich sei ihm plötzlich ein Reh auf die Motorhaube gesprungen. Er habe deshalb nichts mehr gesehen und die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei zweimal gegen die rechte Leitplanke gestoßen. Nach dem Stillstand sei das Reh von der Motorhaube gerutscht. Der Kläger habe nach dem Unfall die Polizei verständigt; in deren Anwesenheit lag das tote Reh noch an besagter Stelle. An dem Pkw sei ein wirtschaft­licher Totalschaden entstanden. Die Versicherung verweigerte eine Regulierung des Schadens mit der Begründung, dass sich mit Ausnahme des toten Rehs keine Anzeichen für einen Wildunfall finden ließen.

Keine Anknüp­fungs­punkte für eine Anstoßsituation

Das Gericht wies die Klage ab. Es sah nach Durchführung der Beweisaufnahme den Nachweis, dass das Reh für den Unfall ursächlich war, als nicht geführt an. Das unfal­l­a­na­ly­tische Sachver­stän­di­gen­gut­achten konnte zwar einzelne Schäden dem Kontakt mit einer Leitplanke vor Ort zurechnen, jedoch nicht alle insoweit maßgeblichen Beschädigungen an dem Fahrzeug. Anknüp­fungs­punkte, ob es zu einer Anstoßsituation mit einem Reh gekommen ist, haben sich aus technischer Sicht nicht ergeben. Der Kläger hat keinen Zeugen, der den Unfallhergang beobachtet hat. Der Kläger hat auch keine Fotos am Unfallort gefertigt oder von den Polizeibeamten fertigen lassen. Außerdem hat der das Fahrzeug verkauft und dieses wurde anschließend verschrottet. Insofern hat er es vereitelt, dass ein Gerichts­sach­ver­ständiger weitere Überprüfungen vornehmen konnte.

Gericht hielt Aussagen des Versi­che­rungs­nehmers für nicht ausreichend

Nachdem der Kläger Ansprüche gegen seine Versicherung geltend machen wollte, hätte es ihm oblegen entsprechende Beweise zu sichern. Der Kläger hat nach eigenen Angaben innerhalb von 2 - 3 Jahren 10 Wildunfälle gehabt und Ansprüche gegenüber unter­schied­lichen Versicherungen geltend gemacht, da er die Versicherungen gewechselt hat. Die Aussagen des Klägers waren in Anbetracht der oben geschilderten Ausführungen nicht ausreichend, um nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schaden darauf zurückzuführen ist, dass ein Reh auf seiner Motorhaube zum Liegen kam und er zweimal ohne sein eigenes Verschulden eine Leitplanke berührt hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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