21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil24.10.2013

Perücken­ver­käufer hat keine Pflicht zur Beratung über medizinische SachverhalteKäufer trägt Verwen­dungs­risiko der Kaufsache

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass den Verkäufer einer Perücke keine Beratungs­pflicht zu medizinischen Sachverhalten trifft, insbesondere nicht zur künftigen gesund­heit­lichen Entwicklung.

Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte die 25- jährige Klägerin aus Hamm am 2. April 2013 bei dem beklagten Münchner Zweithaarstudio eine blonde Echthaarperücke zum Preis von 3.500 Euro. Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt zwei etwa "Fünf D-Mark" große Flecken im Bereich des Hinterkopfes, wo das Haar ausgefallen war. Ansonsten trug die Klägerin schulterlanges Haar. Zum Zeitpunkt des Kaufes saß die Perücke perfekt.

Klägerin verlangt nach vollständigem Haarausfall Umtausch der Perücke

Die Klägerin verlangt mit Klageschrift vom 15. Juli 2013 von dem Zweithaarstudio ihr Geld zurück gegen Rückgabe der Perücke, da die Perücke zu groß sei und eine Nachbesserung durch das Studio verweigert worden sei. Die Klägerin leidet an einer Autoim­mu­ner­krankung, in deren Folge sie ihr Kopfhaar vollständig verloren hat. Ohne das Eigenhaar war nunmehr die Perücke zu groß. Die Klägerin behauptet, die Beratung durch die Beklagte sei nicht fachkundig gewesen.

Beklagte verweist auf korrekte Passform zum Zeitpunkt des Kaufs der Perücke und verweigert Erstattung des Kaufbetrags

Das Zweithaarstudio beteuerte, von der Erkrankung und den Konsequenzen nichts gewusst zu haben. Es sei darauf hingewiesen worden, dass die Passform der Perücke nur nach dem gegenwärtigen Zustand des Kopfes und des darauf befindlichen Eigenhaars gestaltet werden könne. Die Beklagte weigert sich, das Geld zurückzuzahlen.

Das Amtsgericht München gab dem Zweithaarstudio Recht. Der Käufer trage allgemein das Verwen­dungs­risiko der Kaufsache. Zum Zeitpunkt des Kaufes habe die Perücke gepasst und keinen Mangel gehabt. Das Zweithaarstudio habe keine Beratungs­pflicht verletzt. Besondere Fachkunde der Beklagten bestehe mit Blick auf die technischen Fragen einer Ersatz­haa­r­perücke, aber nicht zu medizinischen Sachverhalten, insbesondere nicht die künftige gesundheitliche Entwicklung bei der Klägerin, urteilte das Amtsgericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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