19.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26267

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Amtsgericht München Urteil12.10.2017

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Erstattung von Zahnbe­hand­lungs­kosten nach Streit zwischen Taxifah­rer­kollegenStreit um Beför­de­rungs­pflicht eskaliert

Die Klage eines Taxifahrers auf Zahlung von Zahnbe­hand­lungs­kosten zuzüglich Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 € gegen einen anderen Taxifah­rer­kollegen wurde abgewiesen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im hier zu verhandelnden Fall standen beide Taxifahrer mit ihren Fahrzeugen am 16.09.2015 an einem Taxistandplatz. Der Kläger befand sich mit seinem Taxi an zweiter Stelle hinter dem Taxi des Beklagten als zwei Frauen mit einem Kleinkind kamen und zunächst von ihm nur eine kurze Strecke gefahren werden wollten. Der Kläger verwies auf den bei ihm für die Kinder­be­för­derung fehlenden Sitz und auf die Beförderungspflicht des vor ihm stehenden Beklagten, dessen Fahrzeug nach von ihm telefonisch eingeholter Auskunft der Taxizentrale auch den nötigen Sitz habe. In der Folge kam es zum Streit, in dessen Verlauf die Parteien auch körperlich aneinander gerieten. Der Kläger musste für eine Zahnbehandlung einen Eigenanteil in Höhe von 744,32 € und für die Herstellung eines Konfek­ti­o­ns­ge­schiebes einen weiteren in Höhe von 350,35 € entrichten. Das Strafverfahren gegen den Beklagten war eingestellt worden.

Durch Faustschläge rechten unteren Schneidezahn verloren

Der 68jährige Kläger trug vor, dass der 50jährige Beklagte ihm ohne recht­fer­ti­genden Grund zwei Faustschläge verabreicht habe, wodurch er insbesondere den unteren rechten Schneidezahn verloren habe. Die anschließende zahnme­di­zi­nische Behandlung sei allein aufgrund dieser Verlet­zungs­handlung erforderlich gewesen.

Beklagter: Zahnverlust sei auf Parodontose zurückzuführen

Der Beklagte gab an, dass der Kläger drohend hinter ihm hergekommen sei. Als er sich zu dem Kläger umgedreht habe, habe er gesehen, wie der Kläger mit der Faust zum Schlag ausgeholt habe. Daher habe er sich weggeduckt und hierbei den Kläger wohl mit seinem erhobenen Ellbogen erwischt. Der Zahnverlust des Klägers sei auf eine beim Kläger vorliegende Erkrankung, wie Parodontose oder ähnliches, zurückzuführen. Bei der durchgeführten Zahnsanierung seien auch erhebliche Vorschäden mitbehoben worden.

Gericht holt Sachver­stän­di­gen­gut­achten ein

Das Gericht erholte nach infor­ma­to­rischer Anhörung beider Parteien das vom Kläger beantragte Sachver­stän­di­gen­gut­achten zu dessen Behauptung, dass die ihm zugefügte Verletzung nicht durch eine bloße Ausweich­be­wegung entstanden sein konnte.

Gutachten überzeugt Gericht nicht vollständig

Das Gericht gab dem Beklagten Recht. Bei den infor­ma­to­rischen Anhörungen schilderten die Parteien sowohl den engeren Gesche­hens­ablauf der Verletzung als auch den Ablauf des vorherigen Streit­ge­schehens widersprüchlich. Allein aus den Anhörungen könne das Gericht keine Gewissheit gewinnen, wie sich das Geschehen tatsächlich zutrug. Auch nach dem eingeholten Gutachten sei das Gericht nicht vollständig davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zutreffend sei. Zwar komme das Gutachten zu dem Ergebnis, dass auf Grund der festgestellten Verletzungen der vom Kläger geschilderte Gesche­hens­ablauf wesentlich plausibler sei als der vom Beklagten geschilderte Ablauf, dies reiche jedoch nach den erfolgten Anhörungen nicht aus um das Gericht davon zu überzeugen, dass die Version des Klägers zutreffend sei. Da der Kläger jedoch die Beweislast für die Pflicht­ver­letzung des Beklagten trage, war die Klage aus diesem Grund mangels Nachweis abzuweisen, da weitere Beweismittel seitens des Klägers nicht zur Verfügung standen. Die Fahrgäste hatten seinerzeit das Geschehen zum Anlass genommen, auf die Beförderung zu verzichten und blieben somit unbekannt.

Parteien vergleichen sich in Nachinstanz

Das Urteil wurde nicht rechtskräftig. Das Verfahren endete vor dem Berufungs­gericht durch einen am 28.06.2018 geschlossenen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 1.000 € an den Kläger verpflichtete.

Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

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