15.11.2024
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Dokument-Nr. 4927

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Amtsgericht München Urteil09.03.2007

Fahrradverleih hat keine Überwa­chungs­pflicht für abgestellte Fahrräder

Werden im Mietvertrag hinsichtlich der vermieteten Fahrräder bestimmte Abstell­be­din­gungen vereinbart, ist der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht ausreichend Sorge getragen, eine darüber hinausgehende Überwa­chungs­pflicht besteht nicht, auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Fahrräder gewerblich vermietet werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Beklagte vermietet Fahrräder. Im September 2004 stellte die Klägerin ihren Pkw Nissan Micra in der Burgstrasse in München ab. Zu diesem Zeitpunkt stand eines der von der Beklagten vermieteten Fahrräder auf dem Gehsteig. Als die Klägerin zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte, stellte sie fest, dass das Fahrrad umgefallen war und ihren PKW beschädigt hatte. Die Reparaturkosten betrugen 1000 Euro. Es wurde versucht, den Verursacher zu finden. Dies blieb allerdings erfolglos. Deshalb verlangte die Klägerin die Kosten von der Beklagten. Schließlich habe diese ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Schließlich habe sie in ihren Nutzungs­be­din­gungen genau geregelt, wie die Mietfahrräder zu parken und abzustellen seien. Mehr müsse sie nicht tun.

Der Streit kam vor das Amtsgericht München. Hier gab die zuständige Richterin der Beklagten Recht:

Die Beklagte habe durch die entsprechenden Regelungen in den Mietver­ein­ba­rungen hinreichend Sorge dafür getragen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Fahrräder jeweils nach Beendigung des Mietver­hält­nisses verkehrssicher zurückgelassen werden. § 6 der Nutzungs­be­din­gungen verpflichte den Kunden, bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass durch das Fahrrad andere Verkehrs­teil­nehmer nicht behindert werden, in jedem Fall den Ständer des Fahrrads zu verwenden, das Anlehnen an Fahrzeugen, Verkehrs­schildern oder anderen Gegenständen aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit zu unterlassen und das Fahrrad, sofern dies ohne Behinderung der anderen Verkehrs­teil­nehmer möglich sei, an einem festen Gegenstand anzuschließen. Eine darüber hinausgehende Verkehr­s­i­che­rungs­pflicht, insbesondere eine Überwa­chungs­pflicht bestehe nicht. Eine solche würde dazu führen, dass ein Fahrradverleih unmöglich würde. Angesichts der Tatsache, dass von einem Fahrrad ein geringes Gefah­ren­po­tential ausgehe, das ein Fahrrad grundsätzlich nur durch menschliche Einwirkung bewegt werden kann und man deshalb im Regelfall auch noch den unmittelbaren Schadens­ver­ur­sacher zur Verantwortung ziehen könne, sei eine Ausweitung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte die Fahrräder gewerblich vermiete - nicht veranlasst.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 01.10.2007

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