15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 9821

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Amtsgericht München Urteil08.06.2010

Kein Ersatzanspruch bei Streiks im Öffentlichen NahverkehrErsatzanspruch wirksam in Beför­de­rungs­be­din­gungen ausgeschlossen

Bei einem Streik bestehen seitens der Benutzer von U-Bahn, Trambahn und Bussen keine Ersatzansprüche. § 12 (jetzt § 15) der Beför­de­rungs­be­din­gungen, der diese ausschließt, ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Amtsgericht München

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde der Münchner Verkehrs­ge­sell­schaft mbH (MVG) bei dieser ein Jahres­a­bon­nement abgeschlossen. Für den Zeitraum 8. November 2004 bis 31. Oktober 2005 hatte er dafür einen Preis von 435,- Euro entrichtet.

Kunde fordert Ersatz für nicht erbrachte Leistung

Am 15. September 2005 kam es zu einem ganztägigen Streik. Sämtliche U-Bahnen, Trambahnen und Busse der MVG fuhren nicht. Der Kunde wandte sich daher an die Verkehrs­ge­sell­schaft und forderte anteilig seinen Abonnementpreis, nämlich 1,25 Euro zurück. Schließlich habe er keine Leistung erhalten, diese könne auch nicht mehr nachgeholt werden. Deshalb habe die Münchner Verkehrs­ge­sell­schaft auch keinen Anspruch auf diesen anteiligen Betrag.

Verkehrs­un­ter­nehmen beruft sich auf Beför­de­rungs­be­din­gungen die Ersatzansprüche ausschließen

Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich könne sie für den Streik nichts. Es sei auch nicht klar, warum der Kunde ausgerechnet 1,25 Euro verlange. Er könne die Verkehrsmittel schließlich unbeschränkt nutzen. Fahre er zum Beispiel täglich nur viermal, unternehme er im Jahr 1460 Fahrten. Eine Fahrt sei dann nur 30 Cent wert. Im Übrigen schließe § 12 der Beför­de­rungs­be­din­gungen bei Betrie­bs­un­ter­bre­chungen Ersatzansprüche aus.

Kunde klagt auf Ersatzzahlung

Der Kunde erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München und zwar in Höhe von 1,23 Euro. Die Höhe seiner Forderung ergäbe sich aus dem Preis geteilt durch die Laufzeit von 353 Tagen.

Erstattung steht in unver­hält­nis­mäßigem Verwal­tungs­aufwand gegenüber minimalen Erstat­tungs­be­trägen

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München wies die Klage jedoch ab:

Ein Ersatzanspruch bestehe nicht, da dieser wirksam durch die Regelung in den Beför­de­rungs­be­din­gungen ausgeschlossen worden sei. Der Ausschluss umfasse nicht nur Schaden­er­satz­ansprüche, sondern auch Rückzah­lungs­ansprüche. Die Klausel sei insbesondere auch nicht überraschend, weil ein Kunde bei einem Streik nicht mit einer Rückzahlung rechne. Eine Erstattung würde nämlich einen völlig unver­hält­nis­mäßigen Verwal­tungs­aufwand für minimale Erstat­tungs­beträge erfordern.

Erläuterungen

Hintergrund:

Der alte § 12 der Beför­de­rungs­be­din­gungen entspricht dem jetzigen § 15. Er schließt Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrs­be­hin­de­rungen, Betrie­bs­s­tö­rungen oder – unterbrechungen aus. Daneben existiert eine „MVG-Garantie“. Danach werden für Verspätungen über 20 Minuten je Betriebsstörung 5,20 Euro erstattet. Wird wegen der Verspätung der letzte Anschluss verpasst, werden Taxikosten bis 25 Euro erstattet. Diese Garantie gilt jedoch nicht für Streiks, verstopfte Strassen, extreme Wetter­si­tua­tionen, Falschparker und Unfall, also nicht für unverschuldete und unvorhersehbare Vorfälle.

Quelle: ra-online, Amtsgericht München

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