21.11.2024
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Dokument-Nr. 32080

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Amtsgericht München Urteil26.07.2022

"Ärztehopping": Rentner erschleicht sich fast 1000 Fentanyl-PflasterGesamt­freiheits­strafe von 1 Jahr und 7 Monaten auf Bewährung schuld- und tatangemessen

Das Amtsgericht München hat einen 65jährigen Rentner wegen Erschleichen von Betäubungs­mittel­verschreibungen in 21 tatmehr­heit­lichen Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in 21 tatmehr­heit­lichen Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamt­freiheits­strafe von 1 Jahr 7 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte war im Zeitraum Februar 2016 bis Dezember 2019 Patient bei sieben verschiedenen Ärztinnen und Ärzten im Stadtgebiet Münchens und ließ sich von diesen jeweils Fentanyl-Pflaster verschreiben. Fentanyl-Pflaster werden zur Behandlung starker chronischer Schmerzen eingesetzt. Bei der Behandlung verschwieg der Angeklagte den Ärzten, dass er bereits bei anderen Ärzten Verschreibungen über entsprechende Pflaster erhalten hatte. Gegenüber einer Ärztin gab der Angeklagten zudem an, er benötige einen Vorrat an Pflastern, weil er auf einer Ölplatt-form arbeite und sich nur unregelmäßig in Deutschland aufhalte. Die so erlangten Rezepte löste der Angeklagte auf Kosten seiner Krankenkasse bei verschiedenen Apotheken in München ein. Er erhielt insgesamt 980 Pflaster im Gesamtwert von 20.777,40 Euro mit einem Gesamt­wirk­stoff­gehalt von 22.657,60 mg.

Geständnis des Angeklagten strafmildernd

In der Haupt­ver­handlung, wie schon bei der Polizei, räumte der Rentner die Vorwürfe ein und begründete sie mit einer Schmerz­pro­blematik, die sich nach einem Eingriff vor sieben Jahren ergeben habe. Der Vorsitzende Richter des Schöf­fen­ge­richts begründete die Verurteilung wie folgt: Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne spricht für den Angeklagten, dass er sich bereits bei der Polizei (sowie auch später im Rahmen der Haupt­ver­handlung) vollumfassend geständig eingelassen hat. Weiterhin spricht für den Angeklagten, dass die vorliegenden Erschleichungen von Betäu­bungs­mitteln (zumindest zu Beginn) dazu dienten eine Schmerz­be­handlung durchzuführen. Zu Lasten des Angeklagten spricht, dass es sich bei Fentanyl um ein äußerst gefährliches Betäubungsmittel handelt und durch die fortgesetzten Taten ein erheblicher wirtschaft­licher Gesamtschaden entstanden ist. Zu Lasten des Angeklagten war weiterhin einzubeziehen, dass er durch die Taten erhebliche Mengen von Betäu­bungs­mitteln erlangt hat. Die sachkundige Zeugin hat dargelegt, dass die Gesamtmenge von 980 Pflastern ausgereicht hätte, um den Angeklagten für einen Zeitraum von über acht Jahren zu berauschen. In der Gesamtwürdigung und unter besonderer Berück­sich­tigung des Umstandes, dass die Taten bereits erhebliche Zeit zurückgelegen haben war die Verhängung einer Gesamt­frei­heits­strafe von 1 Jahr und 7 Monaten schuld- und tatangemessen. Die Freiheitsstrafe konnte auch zur Bewährung ausgesetzt werden, da aufgrund des hohen Lebensalters des Angeklagten und der zwischen­zeit­lichen eingetretenen Betäu­bungs­mit­tel­ab­stinenz die Einwirkung des Strafvollzuges nicht erforderlich ist, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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