15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 6962

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Amtsgericht München Urteil04.04.2008

Patientin, die nach Ablauf der verordneten Zeit ein vom Arzt ausgeliehenes medizinisches Gerät nicht zurückgibt, muss dafür Miete zahlenMietvertrag zustande gekommen

Wird ein medizinisches Gerät vom Arzt auf Zeit verordnet, kommt zwischen dem Verleiher des Geräts und dem Patienten ein Mietvertrag zustande mit der Folge, dass dieser Miete zu zahlen hat, wenn er das Gerät nach Ablauf der Verordnung noch weiter behält.

Eine Patientin erhielt zur Behandlung ihrer Nervenschmerzen auf Grund eines Rezeptes ihres Arztes das Heilgerät „Bentronic Tens T36 von diesem für drei Monate ausgehändigt. Die spätere Klägerin, die eine Firma zum Verkauf und Verleih von medizinischen Geräten betreibt und die dem Arzt vorab das Gerät zur Verfügung gestellt hatte, übersandte der Patientin ein paar Tage später einen Lieferschein, in dem sie darauf hinwies, dass diese das Gerät nach Ablauf der drei Monate zurücksenden oder ein Folgerezept vorlegen sollte. Die Patientin gab das Gerät nicht zurück, ein Folgerezept legte sie auch nicht vor. Erst 33,5 Monate später sandte sie es schließlich zurück.

32,20 Euro Miete pro Monat

Darauf hin verlangte die Firma für diese Zeit 1251,29 Euro Miete (33,5-mal Euro 32,20). Die Patientin weigerte sich zu zahlen. Es gäbe keine Vertrags­be­zie­hungen zwischen ihnen. Außerdem sei die Forderung verjährt.

Gericht: Mietvertrag ist zustande gekommen

Die Firma erhob daher Klage beim Amtsgericht München und erhielt von der erkennenden Richterin Recht: Zwischen den Parteien sei ein Mietvertrag zustande gekommen. Ein Mietvertrag sei ein vertragliches Schuld­ver­hältnis, das auf Gebrauchs­ge­währung gegen Entgelt gerichtet sei. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin der Beklagten das medizinische Gerät zum Gebrauch überlassen. Auch wenn es ihr ursprünglich von ihrem Arzt ausgehändigt worden sei, sei auf Grund des Lieferscheins auch klar gewesen, dass das Gerät von der Klägerin stammte. Der Beklagten sei auch bewusst gewesen, dass die Gebrauchs­über­lassung nicht kostenlos sein würde. Dies ergäbe sich schon aus der Tatsache, dass sie für die Überlassung ein Rezept für ihre Kranken­ver­si­cherung benötigte, die dann die Kosten übernahm. Da die Beklagte nach Ablauf des Rezepts das Gerät nicht zurückgab und auch kein Folgerezept vorlegte, könne der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung eine Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich sei. Für diese Ansprüche gelte die dreijährige Verjäh­rungsfrist, eine Verjährung sei daher nicht eingetreten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 10.11.2008

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