21.11.2024
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Dokument-Nr. 33308

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Urteil11.09.2023Amtsgericht München1119 Ds 13 Js 112633/22
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Amtsgericht München Urteil11.09.2023

Museums­mi­t­a­r­beiter lässt entwendete Gemälde versteigernEin Jahr und neun Monate auf Bewährung

Das Amtsgericht München verurteilte einen 30-jährigen Mann unter anderem wegen drei vollendeten und einem versuchten Fall des illegalen Inver­kehr­bringens von Kulturgut zu einer Gesamt­freiheits­strafe von 1 Jahr und 9 Monaten zur Bewährung und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 60.617,90 EUR an.

Der Angeklagte war von Mai 2016 bis April 2018 als technischer Mitarbeiter in der Sammlungs­ver­waltung eines Münchner Museums beschäftigt. Dort hatte er Zugriff auf das Lager, in dem Gemälde verwahrt wurden. Während dieser Zeit tauschte der Angeklagte das Gemälde „Das Märchen vom Froschkönig“ von Franz von Stuck gegen eine Fälschung aus und bot das Original zur Versteigerung in einem Münchner Auktionshaus an. Dabei gab er wahrheitswidrig an, das Gemälde würde aus dem Besitz seiner Urgroßeltern oder Großeltern stammen. Das Gemälde wurde zum Preis von 70.000 EUR an eine Galerie in der Schweiz versteigert. Der Angeklagte erhielt hierfür nach Abzug der Verstei­ge­rungs­kosten 49.127,40 EUR in bar. Darüber hinaus entwendete der Angeklagte die Gemälde „Die Weinprüfung“ von Eduard von Grützner und „Zwei Mädchen beim Holzsammeln im Gebirge“ von Franz von Defregger aus dem Lager des Museums. Eines der Gemälde ließ er versteigern, das andere veräußerte er per Direktkauf an das Auktionshaus. Hierfür wurden im ersten Fall 4.490,50 EUR und im zweiten Fall 7.000 EUR an den Angeklagten ausbezahlt. In einem weiteren Fall entwendete der Angeklagte das Gemälde „Dirndl“ von Franz von Defregger aus dem Lager des Museums und versuchte, es über ein weiteres Münchner Auktionshaus versteigern zu lassen. Zu einer Versteigerung des Gemäldes kam es mangels entsprechenden Gebotes nicht. Durch die Taten erhielt der Angeklagte insgesamt 60.617,90 EUR. Das Geld verwendete der Angeklagte, um Schulden zu tilgen und sich einen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren. Er leistete sich unter anderem eine neue Wohnung, teure Armbanduhren und kaufte sich einen Rolls Royce.

Geständnis und ehrliche reue des Angeklagten strafmildernd

Das Gericht führte im Rahmen der Strafzumessung insbesondere wie folgt aus: Zugunsten des Angeklagten sprachen sein vollum­fäng­liches Geständnis, auch schon im Ermitt­lungs­ver­fahren. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht vorgeahndet und seit den Tatbegehungen erhebliche Zeit abgelaufen war. Weiter zeigte der Angeklagte ehrliche Reue und Einsicht. Er gab an, ohne Nachdenken gehandelt zu haben. Er könne sich sein Verhalten heute nicht mehr erklären. Zulasten waren die hohe kriminelle Energie in Ziffer 1 sowie das dreiste und rücksichtslose Verhalten des Angeklagten bei Tatbegehung in den Ziffern 1 bis 4 zu werten. Der Angeklagte nutzte die Zutritts­mög­lichkeit zu den Lagerräumen in den Gebäuden des Arbeitgebers schamlos aus und veräußerte wertvolles Kulturgut, um sich selbst einen exklusiven Lebensstandard zu sichern und damit zu protzen.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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