Dokument-Nr. 22869
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Amtsgericht München Urteil03.05.2016
Verwarnung wegen Steuerhinterziehung für zu Unrecht erhaltenes KindergeldKein Anspruch auf Kindergeld bei Umzug in die Schweiz
Wegen unrechtmäßig erhaltenem Kindergeld wurde eine Mutter wegen Steuerhinterziehung verwarnt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im vorliegenden Fall ist die junge Frau österreichische Staatsangehörige. Sie wohnte in München und hat am 13.05.2012 eine Tochter geboren, für die sie Kindergeld bei der Familienkasse Bayern Süd beantragte und in der Folge monatlich 184 Euro Kindergeld erhielt. Sie hatte gegenüber der Familienkasse unterschriftlich bestätigt, dass sie das "Merkblatt über Kindergeld" erhalten hat. Darin wird erklärt, dass derjenige, der Kindergeld beantragt hat, nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet ist, seiner Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in seinen Verhältnissen und denen seiner Kinder mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch wichtig sind oder über die bereits Erklärungen abgegeben worden sind.
Wegen fehlender Abmeldung zu Unrecht 3.690,00 € Kindergeld erhalten
Am 19.12.2012 verzog die junge Mutter in die Schweiz, weshalb ab Januar 2013 die Berechtigung zum Kindergeldbezug weggefallen ist. Sie meldete sich erst am 28.10.2014 rückwirkend beim Einwohnermeldeamt ab. Vor Gericht gab sie an, dass sie dachte, dass die Abmeldung automatisch erfolgt. "Infolge der zu spät erfolgten Abmeldung ist für den Zeitraum Januar 2013 bis August 2014 Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.690,00 Euro an die Angeklagte unberechtigt ausbezahlt worden", so die Urteilsgründe.
Wissentlich und willentlich unrechtmäßige Gewährung herbeigeführt
"Die unrechtmäßige Gewährung des Kindergelds hat die Angeklagte wissentlich und willentlich herbeigeführt, indem sie entgegen der sich aus § 68 EStG ergebenden Verpflichtung der Familienkasse den Umzug in die Schweiz nicht unverzüglich angezeigt hat", so die zuständige Richterin.
Keine Vorstrafen und Geständnis strafmildernd
Bei der Höhe der Strafe wurde berücksichtigt, dass die junge Frau nicht vorbestraft war und ein Geständnis abgelegt hat. Strafmildernd fiel auch ins Gewicht, dass die junge Frau eine Vereinbarung mit der Familienkasse geschlossen hatte, dass das Geld ratenweise bezahlt wird. Zum Zeitpunkt des Urteils hatte die junge Mutter insgesamt bereits 1.900 Euro zurückgezahlt.
Mutter zum Tatzeitpunkt Heranwachsende
Die junge Mutter war zum Tatzeitpunkt Heranwachsende. Das Gericht hat Jugendstrafrecht angewendet. Eine Verwarnung ist seine Sanktion im Jugendstrafrecht, § 13 Absatz 2 Nummer 1 JGG. Die Verwarnung ist ein Zuchtmittel, das der Erziehung dienen soll. Es ist eine eindringliche förmliche Zurechtweisung und hat die Rechtswirkung einer Strafe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2016
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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