21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20754

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Urteil26.05.2014Amtsgericht Mönchengladbach10 C 88/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 157Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 157
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Amtsgericht Mönchengladbach Urteil26.05.2014

Verpasstes Fußballspiel aufgrund eines Verkehrsunfalls rechtfertigt keinen Schaden­ersatz­anspruchVerpassen eines Fußballspiels stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar

Verpasst das Opfer eines Verkehrsunfalls ein Fußballspiel, so kann es deswegen keinen Schadenersatz verlangen. Denn das Verpassen eines Fußballspiels stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verpasste ein Autofahrer ein Fußballspiel, weil er unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Er klagte daher auf Ersatz der Kosten für die Eintrittskarte.

Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Eintrittskarte

Das Amtsgericht Mönchengladbach entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Eintrittskarte zugestanden. Denn das Verpassen eines Fußballspiels stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch aus §§ 7, 18 StVG

Der Schaden­er­satz­an­spruch habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts zunächst nicht aus § 7 oder § 18 StVG ergeben. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Keines davon sei hier der Fall gewesen.

Kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus, so das Amtsgericht. Dazu hätten das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt werden müssen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Eintrittskarte für das Fußballspiel sei nicht beschädigt worden. Der Anspruch des Klägers auf Beiwohnung des Fußballspiels gegenüber dem Veranstalter sei nicht als sonstiges Recht anzusehen. Forderungen bzw. Ansprüche würden durch § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch aufgrund Verletzung einer Straßen­ver­kehrs­vor­schrift

Schließlich habe nach Auffassung des Amtsgerichts auch kein Schaden­er­satz­an­spruch nach § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung einer Straßen­ver­kehrs­vor­schrift bestanden. Denn die Möglichkeit einem Fußballspiel beizuwohnen werde nicht vom Schutzzweck der Straßen­ver­kehrs­vor­schriften umfasst. Die Vorschriften sollen nicht davor schützen aufgrund einer unfallbedingten Verzögerung ein Fußballspiel zu verpassen.

Quelle: Amtsgericht Mönchengladbach, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 157/rb)

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