Dokument-Nr. 20754
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- NJW-RR 2015, 157Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 157
Amtsgericht Mönchengladbach Urteil26.05.2014
Verpasstes Fußballspiel aufgrund eines Verkehrsunfalls rechtfertigt keinen SchadenersatzanspruchVerpassen eines Fußballspiels stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar
Verpasst das Opfer eines Verkehrsunfalls ein Fußballspiel, so kann es deswegen keinen Schadenersatz verlangen. Denn das Verpassen eines Fußballspiels stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mönchengladbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verpasste ein Autofahrer ein Fußballspiel, weil er unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Er klagte daher auf Ersatz der Kosten für die Eintrittskarte.
Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Eintrittskarte
Das Amtsgericht Mönchengladbach entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Eintrittskarte zugestanden. Denn das Verpassen eines Fußballspiels stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar.
Kein Schadenersatzanspruch aus §§ 7, 18 StVG
Der Schadenersatzanspruch habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts zunächst nicht aus § 7 oder § 18 StVG ergeben. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Keines davon sei hier der Fall gewesen.
Kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus, so das Amtsgericht. Dazu hätten das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt werden müssen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Eintrittskarte für das Fußballspiel sei nicht beschädigt worden. Der Anspruch des Klägers auf Beiwohnung des Fußballspiels gegenüber dem Veranstalter sei nicht als sonstiges Recht anzusehen. Forderungen bzw. Ansprüche würden durch § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt.
Kein Schadenersatzanspruch aufgrund Verletzung einer Straßenverkehrsvorschrift
Schließlich habe nach Auffassung des Amtsgerichts auch kein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung einer Straßenverkehrsvorschrift bestanden. Denn die Möglichkeit einem Fußballspiel beizuwohnen werde nicht vom Schutzzweck der Straßenverkehrsvorschriften umfasst. Die Vorschriften sollen nicht davor schützen aufgrund einer unfallbedingten Verzögerung ein Fußballspiel zu verpassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2015
Quelle: Amtsgericht Mönchengladbach, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 157/rb)
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