Dokument-Nr. 20417
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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil22.09.2014
Gefühlsmäßige Zeiteinschätzung eines Polizeibeamten begründet keine Ordnungswidrigkeit wegen qualifizierten RotlichtverstoßesWeitere Indizien zur Feststellung der verstrichenen Zeit erforderlich
Ein Autofahrer kann dann nicht ein qualifizierter Rotlichtverstoß zur Last gelegt werden, wenn ein Polizeibeamter nur gefühlsmäßig die bereits verstrichene Rotlichtzeit abschätzt. In einem solchen Fall bedarf es weiterer Indizien, anhand derer die verstrichene Rotlichtzeit abgeschätzt werden kann oder sich zumindest abgleichen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beging ein Autofahrer im März 2014 einen Rotlichtverstoß. Nachfolgend bestand jedoch Streit darüber, ob dieser als einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß anzusehen war. Zwar hatte ein Polizeibeamter die Ordnungswidrigkeit beobachtet. Er konnte jedoch die bereits verstrichene Rotlichtzeit nur gefühlsmäßig schätzen. Eine Zeitmessung oder sonstige Zeitzählung hatte er nicht vorgenommen.
Gefühlsmäßige Zeiteinschätzung begründet nicht Vorwurf des qualifizierten Rotlichtverstoßes
Nach Auffassung des Amtsgerichts Lüdinghausen könne eine gefühlsmäßige Zeiteinschätzung nicht den Vorwurf des qualifizierten Rotlichtverstoßes begründen. Vielmehr bedürfe es weiterer Indizien, anhand derer sich die Schätzung der bereits verstrichenen Rotlichtzeit abschätzen oder zumindest abgleichen lässt. Solche Indizien haben im vorliegenden Fall hingegen gefehlt. Das Amtsgericht ging daher nur von einem einfachen Rotlichtverstoß aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2015
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)
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