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Dokument-Nr. 20417

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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil22.09.2014

Gefühlsmäßige Zeitein­schätzung eines Polizeibeamten begründet keine Ordnungs­wid­rigkeit wegen qualifizierten Rotlicht­ver­stoßesWeitere Indizien zur Feststellung der verstrichenen Zeit erforderlich

Ein Autofahrer kann dann nicht ein qualifizierter Rotlichtverstoß zur Last gelegt werden, wenn ein Polizeibeamter nur gefühlsmäßig die bereits verstrichene Rotlichtzeit abschätzt. In einem solchen Fall bedarf es weiterer Indizien, anhand derer die verstrichene Rotlichtzeit abgeschätzt werden kann oder sich zumindest abgleichen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beging ein Autofahrer im März 2014 einen Rotlichtverstoß. Nachfolgend bestand jedoch Streit darüber, ob dieser als einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß anzusehen war. Zwar hatte ein Polizeibeamter die Ordnungs­wid­rigkeit beobachtet. Er konnte jedoch die bereits verstrichene Rotlichtzeit nur gefühlsmäßig schätzen. Eine Zeitmessung oder sonstige Zeitzählung hatte er nicht vorgenommen.

Gefühlsmäßige Zeitein­schätzung begründet nicht Vorwurf des qualifizierten Rotlicht­ver­stoßes

Nach Auffassung des Amtsgerichts Lüdinghausen könne eine gefühlsmäßige Zeiteinschätzung nicht den Vorwurf des qualifizierten Rotlicht­ver­stoßes begründen. Vielmehr bedürfe es weiterer Indizien, anhand derer sich die Schätzung der bereits verstrichenen Rotlichtzeit abschätzen oder zumindest abgleichen lässt. Solche Indizien haben im vorliegenden Fall hingegen gefehlt. Das Amtsgericht ging daher nur von einem einfachen Rotlichtverstoß aus.

Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)

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