21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32763

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Urteil08.12.2022Amtsgericht Ludwigsburg1 C 843/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 156Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 156
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Amtsgericht Ludwigsburg Urteil08.12.2022

Bei Mietermehrheit muss Kündigung gegenüber allen Mietern ausgesprochen werdenDies gilt auch bei Aufnahme eines weiteren Mieters nur zu Siche­rungs­zwecken

Hat eine Wohnung mehrere Miete, so muss die Kündigung des Mietver­hält­nisses grundsätzlich gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn der weitere Mieter nur zu Siche­rungs­zwecken im Mietvertrag aufgenommen wurde. Dies hat das Amtsgericht Ludwigsburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2004 schloss eine Frau einen Mietvertrag über eine Wohnung in Baden-Württemberg ab. Dabei wurde vereinbart, dass zu Siche­rungs­zwecken auch ihr Vater mit in dem Vertrag als Mieter aufgenommen wird. Dieser unterschrieb sodann den Mietvertrag und wurde dort als Mieter genannt. Im Jahr 2021 erklärte die Vermieterin die Kündigung des Mietver­hält­nisses wegen Eigenbedarfs. Da die Kündigung aber nur gegenüber der einen Mieterin ausgesprochen wurde, bestand nachfolgend Streit, ob die Kündigung wirksam war. Die Vermieterin bejahte dies und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Unwirksamkeit der Kündigung

Das Amtsgericht Ludwigsburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigen­be­da­rfs­kün­digung unwirksam sei. Die Kündigung hätte auch gegenüber dem Vater der Mieterin ausgesprochen werden müssen, da er ebenfalls Mieter der Wohnung sei. Ein Mietverhältnis, an dem mehrere Mieter beteiligt sind, könne nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs wirksam nur gegenüber allen Mietern gekündigt werden.

Aufnahme des Mieters nur zur Siche­rungs­zwecken unerheblich

Nach Ansicht des Amtsgerichts ändere die Tatsache, dass der Vater der Mieterin nur zu Siche­rungs­zwecken im Mietvertrag als Mieter aufgenommen wurde, nichts am Erfordernis, dass die Kündigung auch ihm gegenüber hätte ausgesprochen werden müssen.

Quelle: Amtsgericht Ludwigsburg, ra-online (zt/WuM 2023, 156/rb)

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