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Dokument-Nr. 12387

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Urteil21.09.2000Amtsgericht Lichtenfels1 C 191/00
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Amtsgericht Lichtenfels Urteil21.09.2000

Bei fehlender Mülltonne kann die Miete gemindert werden10 % Minderung sind bei erheblichen Unannehm­lich­keiten angemessen

Wenn die Hausmülltonne fehlt, so dass Mieter den Müll nicht entsorgen können, liegt ein Mietmangel vor. Eine Mietminderung von 10 % ist in diesem Fall angemessen. Dies entschied das Amtsgericht Lichtenfels.

Im zugrunde liegenden Fall bezog ein Mieter Wohnräum­lich­keiten in einem Schloss für die er monatlich 2.500,- DM Miete zahlte. Im Mietvertrag war nicht geregelt, ob der Vermieter eine Entsor­gungs­mög­lichkeit zur Verfügung stellen sollte. Der Mieter hatte laut Mietvertrag aber Nebenkosten zu zahlen. Ausgenommen von den Nebenkosten waren lediglich Wasser, Heizung und Strom.

Das Amtsgericht Lichtenfels folgerte hieraus, dass in den Nebenkosten auch Müllabgaben enthalten sein müssten, weil diese nicht explizit ausgenommen worden waren. Der Vermieter wäre daher verpflichtet gewesen, eine Mülltonne zur Verfügung zu stellen. Die fehlende Müllent­sor­gungs­mög­lichkeit stelle einen Mangel der Mietsache dar, für die hier eine Minderung von 10 % angemessen sei.

Die Minderung bestimme sich danach, inwieweit die Gebrauchs­mög­lichkeit der Mietsache durch das Fehlen der Entsor­gungs­mög­lichkeit herabgesetzt sei. Weil dem Mieter wegen der fehlenden Mülltonne erhebliche Unannehm­lich­keiten entstanden seien, sei die Minderung hier mit 10 % anzusetzen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Lichtenfels (vt/pt)

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