Amtsgericht Leverkusen Urteil18.04.1979
Recht zur Mietminderung bei Feuchtigkeit in der WohnungMinderungsquote von 50 % kann gerechtfertigt sein
Besteht eine erhebliche Feuchtigkeit und Nässe in einer Wohnung, kann eine Minderungsquote von 50 % gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Leverkusen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Durchfeuchtungen eines Teppichbodens und Tropfwasser durch eine Zimmerdecke ein Recht zur Mietminderung begründet.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Leverkusen stellte fest, dass aufgrund der eheblichen Feuchtigkeit und Nässe in der Wohnung ein Recht zur Mietminderung bestand. Das Gericht hielt dabei eine Minderungsquote von zumindest 50 % für gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2013
Quelle: Amtsgericht Leverkusen, ra-online (zt/WuM 1980, 163/rb)