Dokument-Nr. 16177
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- GE 2013, 751Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 751
- IMR 2013, 365Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 365
- WuM 2013, 422Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 422
Amtsgericht Köpenick Urteil03.05.2013
Hausfassade: Keine Mietminderung bei Efeubewuchs und nistenden VögelnKeine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit
Ist ein Wohnhaus mit Efeu bewachsen und kommt es deshalb wegen dort nistender Vögel und Ungeziefer zu Lärmbelästigung und Schmutz, so kann der Mieter nicht die Miete mindern. Dies hat das Amtsgericht Köpenick entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war die Fassade eines Hauses mit Efeu bewachsen. Der Efeubewuchs befand sich auch zwischen dem Küchen- und Schlafzimmerfenster eines Mieters. Teils stand der Efeu auch etwas von der Fassade ab und bot hierdurch Vögeln die Möglichkeit im Efeu zu nisten. Auch dort, wo das Küchenfenster etwas vor das Schlafzimmerfenster vorsprang, hatte sich der Efeu Raum gebahnt. Der Mieter fühlte sich wegen des Efeus stark gestört. Er bemängelte insbesondere, dass es durch die nistenden Vögel zu Verschmutzungen durch Vogelkot komme. Auch Lärm verursachten die Vögel. Schließlich fühlte sich der Mieter auch durch vom Efeu angezogenes Ungeziefer belästigt. Er minderte daher die Miete um monatlich 40,- EUR.
Vermieter klagt auf Nachzahlung der geminderten Miete
Der Vermieter klagte vor dem Amtsgericht Köpenick auf Zahlung der vom Mieter einbehaltenen Miete. Das Amtsgericht Köpenick gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung der restlichen Miete (hier: 12 Monate x 40,- Euro = 480,- Euro).
Amtsgericht Köpenick kann keinen Mietminderungsgrund erkennen
Das Amtsgericht konnte keinen zu einer Mietminderung berechtigenden Mangel (§ 535, 536 BGB) feststellen. Es läge keine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vor. Die Verschmutzungen durch die Vögel und der Vogellärm würden zu keiner Mietminderung berechtigen. Auch das Ungeziefer nicht. Der Sachverhalt wäre hier entsprechend zu beurteilen, als wenn direkt vor dem Schlafzimmerfenster des Mieters ein Straßenbaum stünde. Auch dann dürfte der Mieter nicht mindern. Zu einer grünen Großstadt gehörten auch Spinnen und Ameisen. Diesbezüglich würde sich der Mieter auch mit einem Fliegengitter vor dem Schlafzimmerfenster wehren.
Zimmer sind hell - Keine wesentliche Lichteinschränkung durch den Efeu
Der Efeu ranke nicht weit an die Fenster heran. Die Helligkeit der Zimmer sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Soweit vereinzelt mal Zweige an die Fenster heranragen würden, könnte der Mieter diese einfach - ohne großen Aufwand - abschneiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2013
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köpenick (zt/WuM 2013, 422/pt)
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