Dokument-Nr. 21978
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- WuM 2015, 672Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 672
Amtsgericht Köln Urteil16.07.2013
Drei Jahre nach unbeantworteten Einwänden gegen Betriebskostenabrechnung ist Nachzahlungsanspruch des Vermieters verwirktMieter darf auf Nichtinanspruchnahme vertrauen
Hat ein Mieter gegen eine Betriebskostenabrechnung Einwände erhoben und reagiert der Vermieter in den nächsten drei Jahren nicht auf die Einwände, so kann der Mieter darauf vertrauen, dass der Nachzahlungsbetrag nicht mehr gefordert wird. Der Vermieter hat in diesem Fall seinen Nachzahlungsanspruch verwirkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall rechnete eine Vermieterin im November 2009 die Betriebskosten für das Jahr 2008 ab. Danach schuldeten die Mieter einer ihrer Wohnungen einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von ca. 1.000 Euro. Die Mieter baten im Januar und Februar 2010 um Klärung bezüglich einiger Positionen der Nebenkostenabrechnung. Eine Reaktion darauf erfolgte jedoch nicht. Vielmehr beantragte die Vermieterin im Dezember 2012 einen Mahnbescheid gegen die Mieter. Da diese sich weigerten zu zahlen, kam der Fall vor Gericht.
Nachzahlungsanspruch ist verwirkt
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag zugestanden. Denn dieser sei mehr als drei Jahre nach der erstellten Betriebskostenabrechnung verwirkt gewesen.
Vertrauen der Mieter auf Nichtinanspruchnahme
Nach Auffassung des Amtsgerichts haben die Mieter aufgrund des Verhaltens der Vermieterin darauf vertrauen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Vermieterin habe auf die Einwände der Mieter nicht reagiert. Ihr hätte aber klar sein müssen, dass die Mieter den Ausgleich der Abrechnung von weiteren Ausführungen ihrerseits haben abhängig machen wollen. Durch die fehlende Reaktion habe bei den Mietern der Eindruck entstehen dürfen, dass die Vermieterin die Nachzahlung aus der monierten Abrechnung nicht weiterverfolgen werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2015
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2015, 672/rb)
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