21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21978

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Urteil16.07.2013Amtsgericht Köln226 C 49/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 672Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 672
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Amtsgericht Köln Urteil16.07.2013

Drei Jahre nach unbeantworteten Einwänden gegen Betriebs­kosten­abrechnung ist Nach­zahlungs­anspruch des Vermieters verwirktMieter darf auf Nicht­inanspruch­nahme vertrauen

Hat ein Mieter gegen eine Betriebs­kosten­abrechnung Einwände erhoben und reagiert der Vermieter in den nächsten drei Jahren nicht auf die Einwände, so kann der Mieter darauf vertrauen, dass der Nachzah­lungs­betrag nicht mehr gefordert wird. Der Vermieter hat in diesem Fall seinen Nach­zahlungs­anspruch verwirkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall rechnete eine Vermieterin im November 2009 die Betriebskosten für das Jahr 2008 ab. Danach schuldeten die Mieter einer ihrer Wohnungen einen Nachzah­lungs­betrag in Höhe von ca. 1.000 Euro. Die Mieter baten im Januar und Februar 2010 um Klärung bezüglich einiger Positionen der Nebenkostenabrechnung. Eine Reaktion darauf erfolgte jedoch nicht. Vielmehr beantragte die Vermieterin im Dezember 2012 einen Mahnbescheid gegen die Mieter. Da diese sich weigerten zu zahlen, kam der Fall vor Gericht.

Nachzah­lungs­an­spruch ist verwirkt

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf den Nachzah­lungs­betrag zugestanden. Denn dieser sei mehr als drei Jahre nach der erstellten Betriebskostenabrechnung verwirkt gewesen.

Vertrauen der Mieter auf Nicht­i­n­an­spruchnahme

Nach Auffassung des Amtsgerichts haben die Mieter aufgrund des Verhaltens der Vermieterin darauf vertrauen dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Die Vermieterin habe auf die Einwände der Mieter nicht reagiert. Ihr hätte aber klar sein müssen, dass die Mieter den Ausgleich der Abrechnung von weiteren Ausführungen ihrerseits haben abhängig machen wollen. Durch die fehlende Reaktion habe bei den Mietern der Eindruck entstehen dürfen, dass die Vermieterin die Nachzahlung aus der monierten Abrechnung nicht weiterverfolgen werde.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2015, 672/rb)

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