15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15767

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Urteil26.11.1992Amtsgericht Köln215 C 355/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1993, 670Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 670
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Amtsgericht Köln Urteil26.11.1992

Mietminderung bei Auftreten von SpinnenSpinnen in einer Parterrewohnung sind kein Mietmangel

Spinnen in einer Parterrewohnung sind kein Mangel der Mietsache, der eine Mietminderung rechtfertigt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Der Mieter einer Parterrewohnung mit Garten ärgerte sich über Spinnen in seiner Wohnung und machte eine Mietminderung geltend.

Kein erheblicher Mangel

Das Amtsgericht Köln, das den Fall zu entscheiden hatte, konnte in den Spinnen aber keinen erheblichen Mangel im Sinne von § 537 BGB erblicken. Unabhängig davon, in welchem Zustand das Gartenstück vor der Wohnung sei, liege kein Mietmangel vor.

Unvermeidbare Gegebenheit

Dass in einer Parterrewohnung in Zusammenhang mit einem davor befindlichen Gartenstück Spinnen auftreten, gehöre zu den unvermeidlichen Gegebenheiten einer Parterrewohnung.

Quelle: ra-online, AG Köln (zt/WM 93, 670/pt)

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