Amtsgericht Köln Urteil26.11.1992
Mietminderung bei Auftreten von SpinnenSpinnen in einer Parterrewohnung sind kein Mietmangel
Spinnen in einer Parterrewohnung sind kein Mangel der Mietsache, der eine Mietminderung rechtfertigt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Der Mieter einer Parterrewohnung mit Garten ärgerte sich über Spinnen in seiner Wohnung und machte eine Mietminderung geltend.
Kein erheblicher Mangel
Das Amtsgericht Köln, das den Fall zu entscheiden hatte, konnte in den Spinnen aber keinen erheblichen Mangel im Sinne von § 537 BGB erblicken. Unabhängig davon, in welchem Zustand das Gartenstück vor der Wohnung sei, liege kein Mietmangel vor.
Unvermeidbare Gegebenheit
Dass in einer Parterrewohnung in Zusammenhang mit einem davor befindlichen Gartenstück Spinnen auftreten, gehöre zu den unvermeidlichen Gegebenheiten einer Parterrewohnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2013
Quelle: ra-online, AG Köln (zt/WM 93, 670/pt)