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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 8920

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Urteil09.06.1994Amtsgericht Köln215 C 293/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1998, 315Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 315
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil09.06.1994

Recht auf stille und heilige Nacht: Mieter muss Modernisierung vor Weihnachten nicht duldenKeine Wohnungs­re­no­vierung zur Weihnachtszeit

Mieter müssen es nicht dulden, wenn Vermieter kurz vor Weihnachten Modernisierungs­maßnahmen in der Wohnung durchführen wollen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kündigte der Vermieter mit Schreiben vom 8. Oktober 1993 an, dass er den Einbau einer Gaseta­gen­heizung einschließlich Gaszuleitung aus dem Keller beabsichtige. Als Beginn der Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen hatte er den 12. Dezember 1993 in seinem Ankün­di­gungs­schreiben genannt und die voraus­sichtliche Dauer mit zehn Tagen, bis zum 22. Dezember, angegeben.

Mieter hat keine Duldungspflicht

Das Amtsgericht Köln meinte, dass der Mieter den Heizungseinbau zu dem genannten Zeitpunkt nicht dulden musste. Der vorgesehene Zeitpunkt hätte bedeutet, dass die Arbeiten bis zwei Tage vor Weihnachten gedauert hätten, sofern es zu einem pünktlichen Abschluss der Arbeiten gekommen wäre.

Erheblicher Schmutz in der Vorweih­nachtszeit

Der Mieter wäre in der Vorweihnachtszeit erheblichem Schmutz in der Wohnung ausgesetzt gewesen. Dies sei in der Vorweih­nachtszeit ohne zwingenden Grund nicht zumutbar und müsse erst gar nicht näher erörtert werden, meinte das Gericht.

Keine Notwendigkeit

Eine Notwendigkeit, warum die Modernisierung gerade zum angegebenen Zeitpunkt stattfinden müßte, habe der Vermieter nicht dargelegt.

Quelle: ra-online (pt)

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