Amtsgericht Köln Urteil22.10.2001
Lärm durch Öffnen und Schließen eines Metalltors berechtigt zur Mietminderung von 15 %Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung
Entsteht durch das ständige Öffnen und Schließen eines Metalltors eine Lärmbelästigung, so ist der Mieter berechtigt seine Miete um 15 % zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete, da durch das ständige Auf- und Zumachen des Metall-Hoftors eine Lärmbelästigung entstand. Die Vermieter erkannten ein Minderungsrecht jedoch nicht an. Ihrer Meinung nach hätten die Mieter angesichts des seit Jahren vorhandenen Metalltors, schon früher die Lärmbelästigung rügen müssen. Die Vermieter erhoben daher Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestanden
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieter. Denn den Mietern habe ein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB zugestanden. Der Sachverständige habe ermittelt, dass die zulässigen Grenzwerte überschritten wurden. Die Wohnung sei daher mit einem Mangel behaftet gewesen, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich minderte und eine Minderung von 15 % rechtfertigte.
Kein Ausschluss des Minderungsrechts
Soweit die Vermieter meinten, die Mieter können sich nicht auf die Lärmbelästigung angesichts des seit Jahren vorhandenen Metalltors berufen, folgte das Amtsgericht dieser Ansicht nicht. Denn die Lärmstörung habe erst nach vermehrter Nutzung des Hofs durch eine Firma an Häufigkeit und Intensität zugenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2002, 695/rb)