Dokument-Nr. 13993
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- WuM 1990, 146Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 146
Amtsgericht Köln Urteil09.01.1989
Fehlt der zugesagte Parkplatz darf der Mieter seine Miete mindernMietminderung von 10 % angemessen
Stellt der Vermieter entgegen seiner Zusage keinen Parkplatz am Haus zur Verfügung, so ist der Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 10 % berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Bei Abschluss des Mietvertrages gab der Vermieter gegenüber den Mietern die Zusage ab, dass unmittelbar vor dem noch nicht fertiggestellten Haus PKW-Stellplätze geschaffen werden. Weiterhin hieß es in der Anlage zum Mietvertrag: "Für jede Wohnung ist ein PKW-Stellplatz vorgesehen." Dazu kam es jedoch nicht, so dass die Mieter ihre Miete minderten. Der Vermieter verlangte nunmehr Zahlung des ausstehenden Mietzinses. Er war der Meinung ein Recht zur Minderung bestand nicht, da den Mietern ein 400 bis 500 Meter von dem Haus entfernter Stellplatz zur Verfügung gestellt wurde.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieter. Aus der Zusage und der Anlage zum Mietvertrag könne ein objektiver Betrachter in der Lage des Mieters davon ausgehen, dass zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung auch ein unmittelbar vor der Wohnung befindlicher Stellplatz gehören sollte.
Minderung um 10 % war angemessen
Das Amtsgericht hielt eine Minderung um 10 % des Grundmietzinses für angemessen. Es sei zu berücksichtigen, dass der von dem Vermieter gestellte Parkplatz mehrere hundert Meter von der Wohnung der Mieter entfernt lag und es ich um einen allgemein zugänglichen Parkplatz handelte, so dass freie Stellflächen nicht gewährleistet waren. Ferner bestehe wegen der großen Entfernung eine höhere Einbruchsgefahr.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2012
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1990, 146/rb)
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