18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 12464

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Urteil01.04.1996Amtsgericht Köln206 C 85/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1998, 690Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 690
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil01.04.1996

33 % Mietminderung bei Unbenutzbarkeit von Bade- und DuschanlageErhebliche Beein­träch­tigung

Ist in einer Wohnung die einzig vorhandene Bade- oder Duschanlage nicht nutzbar, so kann der Mieter die Miete um 1/3 mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.

Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass es für den Mieter eine erhebliche Beein­träch­tigung der Gebrauch­s­taug­lichkeit der Mietsache darstelle, wenn er die einzige in der Wohnung vorhandene Bade- oder Duschanlage nicht nutzen kann.

Der Mieter dürfe in einem solchen Fall die Bruttomiete um 1/3 mindern (§ 537 BGB).

Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/pt)

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