21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32597

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Urteil19.07.2022Amtsgericht Köln203 C 199/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1314Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1314
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Amtsgericht Köln Urteil19.07.2022

Investition der Mietsicherheit in Aktien: Mieter steht Anspruch auf Herausgabe der Aktien zuKeine Beschränkung auf erbrachte Sicher­heits­leistung

Wird mietvertraglich vereinbart, dass die Mietsicherheit in Aktien investiert wird, so steht dem Mieter nach Ende des Mietver­hält­nisses ein Anspruch auf Herausgabe der Aktien zu. Er muss sich nicht auf die Rückzahlung der erbrachten Sicher­heits­leistung beschränken. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Beim Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung in Köln im Jahr 1960 vereinbarten die Vertrags­parteien, dass die Mieterin eine Mietsicherheit in Höhe von 800 DM zahlt, die wiederum in Aktien investiert werden sollten und wurden. Nach dem Tod der Mieterin kündigte deren Tochter als Alleinerbin das Mietverhältnis im Jahre 2018 und verlangte die Herausgabe der Aktien. Die Vermieterin sah einen solchen Anspruch für nicht gegeben. Sie war lediglich dazu bereit, die Sicher­heits­leistung in Höhe von nunmehr umgerechnet 409,03 € auszuzahlen. Die Erbin erhob schließlich Klage.

Anspruch auf Herausgabe der Aktien

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Aktien zu. Sie müsse sich nicht mit der Rückzahlung der ursprünglich erbrachten Sicher­heits­leistung begnügen. Die Vorschrift des § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB sehe vor, dass die Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der Anlageform dem Mieter zustehen. Bei der Anlage in Aktien gehören zu den Erträgen nicht nur die Dividenden, sondern auch etwaige Kursgewinne. Davon abweichende Vereinbarungen seien gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Dass sich infolge geänderter Umstände die damalige Kapital­be­schaffung für die Vermieterin aus heutiger Sicht nicht mehr so günstig darstellt, sei ihr eigenes Risiko.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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