Dokument-Nr. 6650
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Amtsgericht Köln Urteil24.04.2007
Trümmerurlaub: 50 Prozent Reisepreis-Minderung wegen Tsunami-SchädenDie Hälfte der Insel war ein Trümmerhaufen
Reisende können vom Reiseveranstalter Geld zurückverlangen, wenn entgegen der Behauptung des Reiseveranstalters am Ferienort nach einer Naturkatastrophe nicht wieder alles in Ordnung ist. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Familie Urlaub für die Zeit vom 02. bis 17.02.2005 auf der Malediven-Insel Lohifushi am 05.12.2004 also ca. drei Wochen vor der Flutwellenkatastrophe in Ostasien gebucht. Die Reise kostete bei Unterbringung in einem Superiorzimmer mit Vollpension insgesamt 4.367,- EUR. Am 28.01.2005 fragte die Familie beim Reiseveranstalter nach, ob die Schäden des Tsunamis beseitigt seien. Dieser antwortet, dass Lohifushi schon jetzt ohne weiteres als Urlaubsziel zu empfehlen sei und im April sämtliche Schäden der Flutkatastrophe beseitigt seien.
Trümmer und ständige Bauarbeiten
Tatsächlich waren bei der Ankunft 54 Bungalows völlig zerstört. Die Ostseite der Insel war mit Trümmergrundstücken übersät und die halbe Insel gesperrt. Es wurden Bauarbeiten durchgeführt und es gab rund um die Uhr erhebliche Lärmbelästigungen durch Bagger und Arbeiten mit Flex und Kreissägen. Auf die Beschwerde der Familien hin, war der Reiseveranstalter nicht in der Lage, ein gleichwertiges Zimmer auf einer anderen Insel anzubieten.
50 % Minderung sind angemessen
Das Gericht entschied, dass die Familien den Reisepreis um 50 % mindern kann. Die Reise sei in einem dieser Quote entsprechenden Umfang nur mangelhaft erbracht worden, denn die hälfte der Insel sei nicht begehbar gewesen und es habe ständige Bauarbeiten und Lärmbelästigungen gegeben.
Reiseveranstalter sicherte mangelfreie Reise zu
Schließlich habe der Reiseveranstalter, der ohnehin eine mangelfreie Reise schuldete, vor der Reise zugesagt, dass im April sämtliche Spuren der Flutwelle beseitigt sein würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2008
Quelle: ra-online
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