21.11.2024
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Dokument-Nr. 23754

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Amtsgericht Köln Urteil31.05.2016

Vorverlegung des Rückfluges um über 14 Stunden rechtfertigt Kündigung des Reisevertrags und Ent­schädigungs­anspruchUnzumutbare erhebliche Beein­träch­tigung der Nachtruhe

Verlegt der Reise­ver­an­stalter den Rückflug um fast 15 Stunden vor, so rechtfertigt dies eine Kündigung des Reisevertrags sowie einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises. Die durch die Vorverlegung bedingte erhebliche Beein­träch­tigung der Nachtruhe muss vom Reisenden nicht hingenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau im November 2014 eine Pauschalreise nach Zypern gebucht. Einige Monate später und vier Monate vor Reisebeginn teilte die Reise­ver­an­stalterin mit, dass aufgrund der Insolvenz der Flugge­sell­schaft der Rückflug von 14.30 Uhr auf 3.50 Uhr vorverlegt werden müsse. Die Reisende war damit nicht einverstanden und kündigte daher den Reisevertrag. Sie erhob anschließend Klage auf Rückzahlung des Reisepreises sowie auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises.

Anspruch auf Reise­preis­rü­ck­zahlung

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zugestanden, da sie wirksam vom Reisevertrag habe zurücktreten dürfen.

Anspruch auf Entschädigung

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Klägerin zudem gemäß § 651 f Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises zugestanden. Denn durch die Vorverlegung des Rückfluges um fast 15 Stunden habe die Reise­ver­an­stalterin die Grenze der Zumutbarkeit durch die erhebliche Beein­träch­tigung der Nachtruhe überschritten. Zwar sei nur eine einzige Teilleistung der gebuchten Reise betroffen gewesen und der Klägerin der Zugang zur Reise als solcher nicht verwehrt worden. Dennoch sei auch hierdurch der nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Reise beeinträchtigt gewesen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2016, 296/rb)

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