Dokument-Nr. 23754
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- RRa 2016, 296Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 296
- Flugzeitänderung und 5 Stunden längerer Flug - Kunde kann vom gebuchten Flug ohne Stornokosten zurücktretenAmtsgericht München, Urteil06.05.2009, 212 C 1623/09
- Verzögerung des Rückflugs um fast 24 Stunden berechtigt Reisenden zur Buchung eines ErsatzflugsAmtsgericht Hannover, Urteil17.12.2015, 568 C 7273/15
Amtsgericht Köln Urteil31.05.2016
Vorverlegung des Rückfluges um über 14 Stunden rechtfertigt Kündigung des Reisevertrags und EntschädigungsanspruchUnzumutbare erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe
Verlegt der Reiseveranstalter den Rückflug um fast 15 Stunden vor, so rechtfertigt dies eine Kündigung des Reisevertrags sowie einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises. Die durch die Vorverlegung bedingte erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe muss vom Reisenden nicht hingenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau im November 2014 eine Pauschalreise nach Zypern gebucht. Einige Monate später und vier Monate vor Reisebeginn teilte die Reiseveranstalterin mit, dass aufgrund der Insolvenz der Fluggesellschaft der Rückflug von 14.30 Uhr auf 3.50 Uhr vorverlegt werden müsse. Die Reisende war damit nicht einverstanden und kündigte daher den Reisevertrag. Sie erhob anschließend Klage auf Rückzahlung des Reisepreises sowie auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises.
Anspruch auf Reisepreisrückzahlung
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe zunächst ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zugestanden, da sie wirksam vom Reisevertrag habe zurücktreten dürfen.
Anspruch auf Entschädigung
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Klägerin zudem gemäß § 651 f Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises zugestanden. Denn durch die Vorverlegung des Rückfluges um fast 15 Stunden habe die Reiseveranstalterin die Grenze der Zumutbarkeit durch die erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe überschritten. Zwar sei nur eine einzige Teilleistung der gebuchten Reise betroffen gewesen und der Klägerin der Zugang zur Reise als solcher nicht verwehrt worden. Dennoch sei auch hierdurch der nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Reise beeinträchtigt gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2016, 296/rb)
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