18.10.2024
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Dokument-Nr. 27150

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Urteil05.11.2018Amtsgericht Köln126 C 206/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2019, 18Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2019, Seite: 18
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Amtsgericht Köln Urteil05.11.2018

Vertrag über Gastschul­auf­enthalt in den USA: Recht zur Vertrags­kün­digung bei Schulbesuch in Charter School anstatt vereinbarter High SchoolAnspruch auf Rückerstattung der Anzahlung

Wird in einem Vertrag über einen Gastschul­auf­enthalt in den USA ausdrücklich der Besuch einer High School vereinbart, so stellt die Zuordnung an eine Charter School einen erheblichen Reisemangel dar. Der Gastschul­vertrag kann daher gekündigt und die Anzahlung zurückverlangt werden. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2017 schlossen die Eltern mit einer Firma einen Vertrag über einen Auslandsaufenthalt ihrer Tochter in den USA für das nächste Jahr ab. Dabei wurde unter anderem der Besuch an der lokalen High School vereinbart. Im November 2017 wurde den Eltern von der Firma mitgeteilt, dass die Tochter eine Charter School besuchen sollte. Mit dieser seien gute Erfahrungen gemacht worden und gelte als High School. Die Eltern sahen dies anders und verlangten den Besuch einer High School. Da die Firma dies ablehnte, kündigten die Eltern den Gastschul­vertrag und erhoben Klage auf Rückerstattung der Anzahlung in Höhe von über 2.000 Euro.

Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung

Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt. Den Klägern stehe der Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung zu, da sie erfolgreich den Reisevertrag mit der Beklagten gekündigt haben. Ein Kündigungsrecht habe bestanden, weil die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt gewesen sei.

Erheblicher Reisemangel aufgrund Besuchs einer Charter School anstatt High School

Ein erheblicher Reisemangel habe vorgelegen, so das Amtsgericht, da entgegen des im Gastschul­vertrag vereinbarten Besuchs einer High School die Tochter einer Charter School zugeordnet wurde. Es sei zu beachten, dass der Schulbesuch bei Absolvieren eines Gastschuljahres im Ausland neben der Auswahl der Gastfamilie die zentralste Rolle darstelle.

Vergleich­barkeit der Charter School mit High School und Erfahrungswerte unerheblich

Es sei zudem nach Ansicht des Amtsgerichts unerheblich, ob die Beklagte mit der Charter School gute Erfahrungen gemacht habe und ob die Qualität der Charter School der einer High School entspreche. Denn es komme allein darauf an, dass die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erfüllt wurde.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2019, 18/rb)

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