03.12.2024
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Dokument-Nr. 3533

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Urteil21.06.2006Amtsgericht Koblenz151 C 624/06
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Amtsgericht Koblenz Urteil21.06.2006

Ebay-Kunden dürfen ersteigerte Ware persönlich beim Verkäufer abholenLeistungsort bei Internet-Auktionen

Ebay-Kunden dürfen die ersteigerte Ware auch direkt beim Verkäufer abholen, wenn ihnen die Versandkosten zu hoch erscheinen. Das hat das Amtsgericht Koblenz entschieden.

Im Fall ersteigerte ein Kunde bei Ebay zwei Fahrradsättel für insgesamt einen Euro. Die Versandkosten sollten acht Euro betragen. Diese wollte der Ersteigerer sparen und entschied sich, die Ware beim Verkäufer selbst abzuholen. Der Verkäufer lehnte dies jedoch ab und bestand auf Zahlung von neun Euro.

Vor dem Amtsgericht Koblenz erlitt der Verkäufer eine Niederlage. Das Gericht sah keine Rechtsgrundlage für die Forderung der Versandkosten. Auch wenn der Verkäufer in der Versteigerung auf die Versandkosten hingewiesen habe, bedeute das nicht, dass damit der Versand als einige Möglichkeit der Warenübergabe vereinbart worden sei.

Der Ersteigerer dürfe die Ware beim Versteigerer auch abholen, wenn er dies wünsche. Etwas anderes würde nur gelten, wenn von den Parteien die Abholung ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.

Quelle: ra-online

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