Dokument-Nr. 13301
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- WuM 1980, 235Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1980, Seite: 235
Amtsgericht Kiel Urteil26.06.1980
Mietminderung: Tropfendes Wasser aus der Zimmerdecke stellt einen Mietmangel dar30 % Mietminderung bei tropfendem Wasser aus der Zimmerdecke aufgrund eines Schneesturms
Mieter können die Miete mindern, wenn das Wasser aus der Zimmerdecke tropft. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kiel hervor
Im zugrunde liegenden Fall topfte Wasser durch die Zimmerdecke eines Mieters. Grund für das Wasser war ein Schneesturm gewesen. Der Mieter sah in dem tropfenden Wasser gleichwohl einen Mietmangel.
Mieter hat auch bei einer Naturkatastrophe ein Mietminderungsrecht
Das Amtsgericht Kiel gab dem Mieter Recht. Auch wenn das tropfende Wasser aus der Zimmerdecke auf eine Naturkatastrophe zurückzuführen sei, liege hier ein Mietmangel vor. Der Mieter sei berechtigt, die Miete um 30 % zu kürzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kiel (zt/WM 1980, S. 235/pt)
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