Dokument-Nr. 19299
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- ZMR 2013, 77Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 77
Amtsgericht Kassel Beschluss23.05.2012
Unbewohnbarkeit einer Eigentumswohnung nach Brand: Keine Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Übernahme der Unterbringungskosten der betroffenen WohnungseigentümerPflicht zur Kostenübernahme nur bei Schadenseintritt aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung oder wegen durchgeführter Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum
Ist eine Eigentumswohnung nach einem Brand aufgrund des Löschwassers nicht mehr bewohnbar und werden daher die betroffenen Wohnungseigentümer anderweitig untergebracht, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht verpflichtet für die Unterbringungskosten aufzukommen. Eine solche Pflicht kann sich nur daraus ergeben, dass der Brand auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhte oder wenn die Unterbringungskosten durch eine Instandsetzungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum verursacht wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2009 zu einem Brand am Dachstuhl einer Eigentumswohnanlage. Die Löscharbeiten führten in einer Eigentumswohnung zu einem Wasserschaden, der die Wohnung unbewohnbar machte. Die betroffenen Wohnungseigentümer wurden daraufhin anderweitig untergebracht. Nachfolgend bestand Streit wer für die Unterbringungskosten aufkommen sollte. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschloss, dass die Kosten aus den Instandhaltungsrücklagen bezahlt werden sollten und somit die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Unterbringungskosten aufkommen sollte. Ein Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig und erhob Klage.
Keine Pflicht zur Übernahme der Unterbringungskosten durch Wohnungseigentümergemeinschaft
Das Amtsgericht Kassel entschied zu Gunsten des klagenden Wohnungseigentümers. Die Kostenübernahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft habe keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. Eine Pflicht zur Übernahme der Unterbringungskosten habe nämlich nicht bestanden.
Pflicht zur Kostenübernahme nur bei Schadenseintritt aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung oder wegen durchgeführter Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum
Eine Pflicht zur Übernahme der Unterbringungskosten hätte nach Ansicht des Amtsgerichts nur bestanden, wenn der Wasserschaden auf eine schuldhafte Pflichtverletzung beruhte oder wenn die Unterbringungskosten durch eine Instandsetzungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum verursacht wurden. Beides sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zwar sei nach § 14 Nr. 4 WEG der Schaden zu ersetzen, der aufgrund von Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum entsteht. Im vorliegenden Fall seien aber sowohl Gemeinschafts- als auch Sondereigentum betroffen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2014
Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)
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