21.11.2024
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Dokument-Nr. 19299

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Beschluss23.05.2012Amtsgericht Kassel800 C 4844/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2013, 77Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 77
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Amtsgericht Kassel Beschluss23.05.2012

Unbewohnbarkeit einer Eigen­tums­wohnung nach Brand: Keine Pflicht der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft zur Übernahme der Unter­bringungs­kosten der betroffenen Wohnungs­ei­gentümerPflicht zur Kostenübernahme nur bei Schaden­s­eintritt aufgrund schuldhafter Pflicht­ver­letzung oder wegen durchgeführter Instand­setzungs­arbeiten am Gemein­schafts­eigentum

Ist eine Eigen­tums­wohnung nach einem Brand aufgrund des Löschwassers nicht mehr bewohnbar und werden daher die betroffenen Wohnungs­ei­gentümer anderweitig untergebracht, so ist die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft grundsätzlich nicht verpflichtet für die Unter­bringungs­kosten aufzukommen. Eine solche Pflicht kann sich nur daraus ergeben, dass der Brand auf einer schuldhaften Pflicht­ver­letzung beruhte oder wenn die Unter­bringungs­kosten durch eine Instand­setzungs­maßnahme am Gemein­schafts­eigentum verursacht wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2009 zu einem Brand am Dachstuhl einer Eigen­tums­wohn­anlage. Die Löscharbeiten führten in einer Eigen­tums­wohnung zu einem Wasserschaden, der die Wohnung unbewohnbar machte. Die betroffenen Wohnungseigentümer wurden daraufhin anderweitig untergebracht. Nachfolgend bestand Streit wer für die Unter­brin­gungs­kosten aufkommen sollte. Die Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer beschloss, dass die Kosten aus den Instand­hal­tungs­rü­cklagen bezahlt werden sollten und somit die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Unter­brin­gungs­kosten aufkommen sollte. Ein Wohnungs­ei­gentümer hielt dies für unzulässig und erhob Klage.

Keine Pflicht zur Übernahme der Unter­brin­gungs­kosten durch Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft

Das Amtsgericht Kassel entschied zu Gunsten des klagenden Wohnungs­ei­gen­tümers. Die Kostenübernahme durch die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen. Eine Pflicht zur Übernahme der Unter­brin­gungs­kosten habe nämlich nicht bestanden.

Pflicht zur Kostenübernahme nur bei Schaden­s­eintritt aufgrund schuldhafter Pflicht­ver­letzung oder wegen durchgeführter Instand­set­zungs­a­r­beiten am Gemein­schafts­ei­gentum

Eine Pflicht zur Übernahme der Unter­brin­gungs­kosten hätte nach Ansicht des Amtsgerichts nur bestanden, wenn der Wasserschaden auf eine schuldhafte Pflicht­ver­letzung beruhte oder wenn die Unter­brin­gungs­kosten durch eine Instand­set­zungs­maßnahme am Gemein­schafts­ei­gentum verursacht wurden. Beides sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zwar sei nach § 14 Nr. 4 WEG der Schaden zu ersetzen, der aufgrund von Instand­set­zungs­a­r­beiten am Gemein­schafts­ei­gentum entsteht. Im vorliegenden Fall seien aber sowohl Gemeinschafts- als auch Sondereigentum betroffen gewesen.

Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)

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