18.10.2024
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Amtsgericht Kassel Urteil28.04.2022

10-Tages-Frist für Zahlung einer Rechnung: Klausel in Tele­kommuni­kations­vertrag begründet keinen Verzug ohne MahnungKlausel ist Fällig­keits­re­gelung oder verstößt gegen § 309 Nr. 4 BGB

Eine Klausel in einem Tele­kommuni­kations­vertrag, wonach Rechnungen innerhalb von 10 Tagen zu zahlen sind, begründet keinen Verzug ohne eine vorherige Mahnung. Die Klausel stellt entweder eine Fällig­keits­re­gelung dar oder verstößt gegen § 309 Nr. 4 BGB. Dies hat das Amtsgericht Kassel entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand in einem Klageverfahren vor dem Amtsgericht Kassel im Jahr 2022 Streit über die Zahlung von Entgelten aus einem Telekommunikationsvertrag. In diesem Zusammenhang machte die Klägerin auch Verzugsschäden geltend. Sie meinte, der Beklagte sei in Verzug, da er entgegen einer Klausel im Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrag, die Rechnung nicht innerhalb von 10 Tagen gezahlt hatte.

Kein Anspruch auf Verzugsschaden

Das Amtsgericht Kassel entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf den Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB zustehe. Denn insofern fehle es an einer Mahnung. Die Klausel im Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­vertrag, wonach Rechnungen innerhalb von 10 Tagen zu zahlen sind, ändere daran nichts. Die Klausel stelle entweder eine Fällig­keits­re­gelung dar, der zufolge vor Ablauf der genannten Frist die Zahlung nicht fällig ist, oder sie verstoße gegen § 309 Nr. 4 BGB. Danach sei es für den Verwender der Klausel verboten, sich von der Pflicht zur Erteilung einer Mahnung freizustellen.

Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (vt/rb)

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