21.11.2024
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Dokument-Nr. 18143

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Urteil29.08.2013Amtsgericht Kassel240 Cs - 1614 Js 30173/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 801Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 801
  • NJW-Spezial 2014, 26 (Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 26, Entscheidungsbesprechung von Stephan Beukelmann
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Amtsgericht Kassel Urteil29.08.2013

"Hitlergruß" während Kunst­per­formance: Keine Strafbarkeit wegen Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger OrganisationenVorliegen von Satire schloss Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats sowie des öffentlichen politischen Friedens aus

Streckt ein Künstler während einer Kunst­per­formance seinen Arm zum "Hitlergruß" aus, so ist dies nicht wegen Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar, wenn es sich dabei um Satire handelt. Eine Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des öffentlichen politischen Friedens ist dann nicht zu befürchten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines öffentlichen Podiums­ge­sprächs an einer Universität im Juni 2012 streckte der Künstler und Teilnehmer des Gesprächs, Jonathan Meese, zweimal kurz seinen Arm zum "Hitlergruß" aus. Ein davon angefertigtes Foto stellte er zudem auf seine Internetseite. Er wurde daraufhin wegen Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen angeklagt.

Verwenden von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen durch Zeigen des "Hitlergrußes"

Das Amtsgericht Kassel führte zunächst aus, dass durch das Zeigen des "Hitlergrußes" sowie der Einstellung des Bildes auf der Internetseite der Angeklagte ein Kennzeichen einer verfas­sungs­widrigen Organisation im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwendet hat. Eine Strafbarkeit habe dennoch nicht bestanden.

Fehlende Identifikation mit dem Kennzeichen schloss Strafbarkeit aus

Eine Strafbarkeit habe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht bestanden, da der Angeklagte durch das Zeigen des "Hitlergrußes" nicht den Eindruck erweckte, er würde sich mit den Zielen des Natio­nal­so­zi­a­lismus identifizieren. Eine Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats und des öffentlichen politischen Friedens habe nicht bestanden. Es sei nämlich zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte als Künstler tätig wurde und dadurch sein Handeln unter die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) fiel.

Angeklagter handelte als Künstler

Bei der Veranstaltung habe es sich nach Einschätzung des Amtsgerichts um eine Kunst­per­formance gehandelt. Die gesamte Veranstaltung sowie die auf der Internetseite veröf­fent­lichten Bilder haben gezeigt, dass sich der Angeklagte satirisch mit dem Thema befasste. So habe der Angeklagte während der Veranstaltung lautstark, gestenreich und unter ständiger Verwendung von Superlativen ein vom ihm verfasstes Manifest zur "Diktatur der Kunst" verlesen. Die beiden anderen Teilnehmer des Podiums­ge­sprächs seien lediglich Randfiguren gewesen. Somit habe sich der Angeklagte nicht mit dem "Hitlergruß" identifiziert, sondern ihn vielmehr verspottet.

Quelle: Amtsgericht Kassel, ra-online (zt/NJW 2014, 801/rb)

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