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Amtsgericht Karlsruhe Urteil04.01.2024

Vertragsklausel der EnBW zu Lade­säulen­blockier­gebühr wirksamBerechtigtes Interesse der EnBW die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen

Die Vertragsklausel der EnBW, dass an Ladesäulen eine Blockiergebühr anfällt, wenn ein Auto dort länger als vier Stunden steht, ist wirksam. Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Klage eines E-Autofahrers auf Rückzahlung der Gebühren abgewiesen.

Die Blockier­ge­bühren in Höhe von insgesamt 19,80 EUR waren wegen Überschreitung der zulässigen Höchststandzeit an Ladesäulen der EnBW an drei verschiedenen Terminen im März 2022 angefallen. Die Blockiergebühr ist nach den Bedingungen des ADAC e-Charge Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind 12 Cent pro Minute zu zahlen, maximal jedoch 12 EUR. Auf die Blockiergebühr wird sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt. Der Kläger hatte argumentiert die Klausel sei unwirksam. Im Übrigen verlangten andere Anbieter keine Blockiergebühr.

Blockiergebühr der EnBW ist zulässig

Das AG wies die Klage des E-Autofahrers gegen EnBW auf Rückzahlung von Blockier­ge­bühren ab. Nach Auffassung des AG ist die Klausel wirksam, da das Interesse der EnBW die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, berechtigt ist. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Karlsruhe, ra-online (pm/ab)

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