18.10.2024
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Amtsgericht Ingolstadt Urteil04.11.2013

Kein Rücktrittsrecht wegen Mangel­haf­tigkeit der Ski-Jacke bei Erwerb eines zweiteiligen Ski-AnzugsBestehen eines Rücktritts­rechts nur bei Unteilbarkeit der Leistung oder fehlendes Interesse an teilweiser Vertrags­er­füllung

Wer sowohl eine Ski-Jacke als auch eine Ski-Hose kauft, kann dann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn nur die Ski-Jacke mangelhaft ist. Denn ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn die Leistung unteilbar ist oder der Käufer an der teilweisen Vertrags­er­füllung kein Interesse hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Käufer einer Ski-Jacke und -hose wegen der Mangel­haf­tigkeit der Jacke insgesamt vom Kaufvertrag für den Ski-Anzug zurücktreten kann.

Kein Rücktrittsrecht

Das Amtsgericht Ingolstadt entschied, dass dem Käufer kein Rücktrittsrecht zustand. Denn sei bei einer Mehrheit von Sachen nur ein Teil mangelhaft, so komme es für den Rücktritt nach § 323 Abs. 5 BGB darauf an, ob die Leistung insgesamt unteilbar ist oder der Käufer an der teilweisen Vertrags­er­füllung kein Interesse hat.

Keine Unteilbarkeit der Leistung

Von einer Unteilbarkeit der Leistung ist das Amtsgericht nicht ausgegangen, da die alleinige Benutzung der Beklei­dungs­stücke möglich war. Die Kaufsache sei auch nicht nach dem Willen der Vertrags­parteien als unteilbar anzusehen gewesen. Aus dem Klägervortrag habe nicht entnommen werden können, das der Kauf der Jacke und der Hose nach dem überein­stim­menden Willen der Parteien einen einheitlichen Vertrag bilden sollten, dessen Leistungen miteinander stehen oder fallen sollte und bei dem von vornherein nur eine vollständige Rückgän­gig­machung in Betracht kam, wenn auch nur einer von mehreren Leistungsteilen nicht vertragsmäßig erbracht wurde.

Interesse an teilweiser Vertrags­er­füllung bestand

Das Amtsgericht sah zudem ein Interesse des Käufers an einer teilweisen Vertrags­er­füllung. Denn die Hose sei auch ohne die dazu gekaufte Jacke verwendbar gewesen. Zudem habe die Bekleidung nicht aus der gleichen Modellreihe entstammt. Dem Käufer sei es daher möglich gewesen, die verbliebene Hose durch den Kauf einer neuen Jacke wieder zu einem zweiteiligen Ski-Anzug zu erweitern.

Quelle: Amtsgericht Ingolstadt, ra-online (vt/rb)

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