23.11.2024
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Dokument-Nr. 801

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Amtsgericht Hof Urteil

Kaufleute trifft harte Untersuchungs- und Rügepflicht

Wer als Kaufmann bei einem anderen Kaufmann für seinen Gewerbebetrieb Ware erwirbt, muss bei der Anlieferung besondere Sorgfalt walten lassen. Rügt er eventuell vorhandene Mängel nicht unverzüglich, so kann er sich später nicht mehr darauf berufen.

Knapp 5.000,00 € Restkaufpreis begehrte der Kläger vor dem Amtsgericht Hof für die von ihm an den Beklagten gelieferte gebrauchte Holzver­a­r­bei­tungs­ma­schine. Die Auslieferung an den Beklagten war am 6.4.2000 erfolgt. Dieser sandte die Maschine ohne jede Prüfung sofort an einen Dritten weiter. Erstmals am 20.6.2000, nachdem der Kläger mehrfach Zahlung angemahnt hatte, berief sich der Beklagte auf Mängel an der Maschine. Zu spät war diese Rüge und zu ungenau, um daraus noch Gegenansprüche ableiten zu können, sagte das Amtsgericht Hof in seinem Urteil. Richter am Amtsgericht Reiner Laib legte dar, dass den Beklagten als Kaufmann eine in § 377 Absatz 1 HGB geregelte unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht traf. Danach hätte er die Maschine vor der Weiterlieferung an den Dritten genau auf Mängel untersuchen und dazu auch einen Probelauf der Maschine durchführen müssen. Dabei auftretende Probleme hätte er unverzüglich an den Kläger mit einer genauen Schilderung weitergeben müssen. Nur damit hätte er seine Rechte gewahrt.

Da der Käufer und Beklagte dies unterließ, war er nun mit seinen Behauptungen zu Mängeln ausgeschlossen. § 377 Absatz 2 HGB sagt dazu, dass die Ware als genehmigt gilt, wenn die Anzeige an den Verkäufer unterblieben ist. Ohne dass das Gericht sich mit den angeblichen Mängeln befasste wurde deshalb der Beklagte zur Zahlung des Restkaufpreises verurteilt.

Auch die Berufung, die der Beklagte gegen dieses Urteil einlegte, führte nicht zum Erfolg. Der Berufungsführer musste sich vielmehr in der Berufungs­ver­handlung, die im November vor der 2.Zivilkammer des Landgerichts Hof stattfand, erneut auf die geschilderte eindeutige Rechtslage hinweisen lassen. Er nahm seine Berufung deshalb zurück.

Quelle: Pressemitteilung des LG Hof vom 19.11.2002

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