Dokument-Nr. 11326
Permalink https://urteile.news/
- WuM 2006, 643Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 643
Amtsgericht Herborn Urteil29.09.2006
Mieter muss Kosten für Austausch einer von ihm beschädigten Badewanne nur teilweise übernehmenStahlbadewannen haben eine Nutzungszeit von 23 Jahren
Ein Mieter, der eine Badewanne beschädigt, muss dem Vermieter nicht den Neupreis erstatten. Vielmehr muss sich der Vermieter die Zeit, in der der Mieter die Wanne nutzte, anrechnen lassen (neu für alt). Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg - Zweigstelle Herborn hervor.
Im zugrunde liegenden Fall zog ein Mieter aus seiner Wohnung aus, in der er zuvor acht Jahre gelebt hatte. Zu Beginn des Mietverhältnis hatte der Vermieter eine neue Stahlblech-Badewanne einbauen lassen. Beim Auszug stellte der Vermieter fest, dass der Mieter die Wanne beschädigt hatte. Auf dem Boden der Wanne gab es eine Schlagstelle. In dem Wohnungsübergabeprotokoll hielten Mieter und Vermieter einvernehmlich fest: "Wanne ist zu Lasten …" des Mieters "zu wechseln!"
Neue Wanne für 770,- Euro
Die Wanne wurde sodann ausgetauscht. Es entstanden dabei Kosten von 770,24 Euro. Der Mieter wollte aber nicht alle Kosten übernehmen. Er meinte, dass der Vermieter sich daran beteiligen müsse, da er nach dem Austausch schließlich ein völlig neue Wanne habe.
Gericht: Vermieter muss sich Wertsteigerung anrechnen lassen
Das Gericht gab dem Mieter Recht. Es entschied, dass der Vermieter sich die Wertsteigerung durch den Einbach einer neuen Badewanne mit einer Werterhöhung und einer wesentlich längeren Lebensdauer anrechnen lassen müsse.
Gericht schätzt Abzug
Die Höhe des Abzugs bestimme sich nach der Nutzungsdauer der alten und neuen Badewanne, bzw. der erreichten und der üblicherweise erreichbaren "Lebensdauer". Unter Berücksichtigung eines Alters der Badewanne von 8 Jahren und einer für Badewannen aus Stahlblech angenommenen Lebensdauer von 23 Jahren, bei der noch ein ansehnlicher Zustand zu erwarten sei, wäre nach den vorgenannten Grundsätzen von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 770,24 Euro zumindest ein nach § 287 ZPO zu schätzender Betrag in Höhe von 231,07 Euro abzuziehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Dillenburg - Zweigstelle Herborn (vt/pt)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11326
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.