21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11326

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Urteil29.09.2006Amtsgericht Herborn50 C 291/06 (13)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2006, 643Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2006, Seite: 643
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Herborn Urteil29.09.2006

Mieter muss Kosten für Austausch einer von ihm beschädigten Badewanne nur teilweise übernehmenStahlbadewannen haben eine Nutzungszeit von 23 Jahren

Ein Mieter, der eine Badewanne beschädigt, muss dem Vermieter nicht den Neupreis erstatten. Vielmehr muss sich der Vermieter die Zeit, in der der Mieter die Wanne nutzte, anrechnen lassen (neu für alt). Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg - Zweigstelle Herborn hervor.

Im zugrunde liegenden Fall zog ein Mieter aus seiner Wohnung aus, in der er zuvor acht Jahre gelebt hatte. Zu Beginn des Mietverhältnis hatte der Vermieter eine neue Stahlblech-Badewanne einbauen lassen. Beim Auszug stellte der Vermieter fest, dass der Mieter die Wanne beschädigt hatte. Auf dem Boden der Wanne gab es eine Schlagstelle. In dem Wohnungs­über­g­a­be­pro­tokoll hielten Mieter und Vermieter einvernehmlich fest: "Wanne ist zu Lasten …" des Mieters "zu wechseln!"

Neue Wanne für 770,- Euro

Die Wanne wurde sodann ausgetauscht. Es entstanden dabei Kosten von 770,24 Euro. Der Mieter wollte aber nicht alle Kosten übernehmen. Er meinte, dass der Vermieter sich daran beteiligen müsse, da er nach dem Austausch schließlich ein völlig neue Wanne habe.

Gericht: Vermieter muss sich Wertsteigerung anrechnen lassen

Das Gericht gab dem Mieter Recht. Es entschied, dass der Vermieter sich die Wertsteigerung durch den Einbach einer neuen Badewanne mit einer Werterhöhung und einer wesentlich längeren Lebensdauer anrechnen lassen müsse.

Gericht schätzt Abzug

Die Höhe des Abzugs bestimme sich nach der Nutzungsdauer der alten und neuen Badewanne, bzw. der erreichten und der üblicherweise erreichbaren "Lebensdauer". Unter Berück­sich­tigung eines Alters der Badewanne von 8 Jahren und einer für Badewannen aus Stahlblech angenommenen Lebensdauer von 23 Jahren, bei der noch ein ansehnlicher Zustand zu erwarten sei, wäre nach den vorgenannten Grundsätzen von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 770,24 Euro zumindest ein nach § 287 ZPO zu schätzender Betrag in Höhe von 231,07 Euro abzuziehen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Dillenburg - Zweigstelle Herborn (vt/pt)

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