21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25013

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Beschluss20.02.2017Amtsgericht Heilbronn9 F 2639/16
Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss07.06.2017, 15 UF 50/17
ergänzende Informationen

Amtsgericht Heilbronn Beschluss20.02.2017

Getrennt lebende Ehegatten müssen Betriebskosten der im beiderseitigen Miteigentum stehenden Eigen­tums­wohnung tragenKeine gemeinsame Kosten­tragungs­pflicht bei Abzug der Betriebskosten von Wohnvorteil im Rahmen des Trennungs­un­terhalts

Sind die Ehegatten gemeinsam Miteigentümer einer Eigen­tums­wohnung, so hat sich der Ehegatte, der anlässlich einer Trennung aus der Wohnung zieht, grundsätzlich in Höhe seines Mitei­gen­tu­manteils an den nicht umlagefähigen Betriebskosten zu beteiligen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Betriebskosten vom Wohnvorteil im Rahmen der Berechnung des Trennungs­un­terhalts abgezogen wurden. Dies hat das Amtsgericht Heilbronn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 trennte sich ein Ehepaar. Nachdem der Ehemann aus der gemeinsamen Eigentumswohnung ausgezogen war, verblieb die Ehefrau mitsamt der ehelichen Tochter in der Wohnung. Die Ehefrau zahlte in der Folgezeit die nicht umlagefähigen Betriebskosten für die Jahre 2013 bis 2016 in Höhe von insgesamt ca. 2.755 EUR, wobei es sich um Kosten der Verwaltung und Erhaltung der Eigen­tums­wohnung handelte. Die Ehefrau war der Ansicht, dass sich der Ehemann an diesen Kosten zu beteiligen hat, da dieser zur Hälfte Miteigentümer der Eigen­tums­wohnung war. Da sich der Ehemann weigerte sich an den Betriebskosten zu beteiligen, wendete sich die Ehefrau an das Gericht.

Anspruch auf Zahlung der hälftigen Betriebskosten

Das Amtsgericht Heilbronn entschied zu Gunsten der Ehefrau. Ihr stehe nach §§ 426 BGB, 748 BGB ein Anspruch auf Zahlung der hälftigen Betriebskosten zu, da der Ehemann zur Hälfte Miteigentümer der Wohnung sei. Zwar sei eine Kosten­tra­gungs­pflicht ausgeschlossen, wenn die Betriebskosten im Rahmen der Berechnung des Trennungs­un­terhalts vom Wohnvorteil abzogen wurden. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht geschehen.

Erfolglose Berufung des Ehemanns

Die Berufung des Ehemanns blieb vor dem Oberlan­des­gericht Stuttgart erfolglos.

Quelle: Amtsgericht Heilbronn, ra-online (vt/rb)

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