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Dokument-Nr. 34864

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Beschluss03.03.2025Amtsgericht HannoverAZ HRB 58240
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hannover Beschluss03.03.2025

Kein Notge­schäfts­führer für Hannover 96Amtsgericht Hannvover weist Antrag auf einen Notge­schäfts­führer zurück

Das Registergericht des Amtsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 03.03.2025 den Antrag der Hannover 96 Sales & Services GmbH & Co. KG auf Bestellung eines Notge­schäfts­führers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Regis­ter­ge­richts sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notge­schäfts­führers nicht gegeben, da kein dringender Fall für die Bestellung eines Notge­schäfts­führers vorliegt. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn innerhalb einer angemessenen Frist die Gesell­schafts­organe nicht selbst in der Lage sind, den Mangel zu beseitigen oder einem Beteiligten ohne Notge­schäfts­führ­er­be­stellung Schaden drohen würde.

Bestellung eines Notge­schäfts­führers ist ein schwerwiegender hoheitlicher Eingriff

Die Bestellung eines Notge­schäfts­führers stellt dabei einen schwerwiegenden hoheitlichen Eingriff dar. Funktion der Vorschrift des § 29 BGB ist es nicht, Differenzen innerhalb einer Gesellschaft zu entschieden. Insbesondere hat die Vorschrift nicht die Funktion, bei Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft anstelle der jeweiligen Gesell­schafts­organe für die Handlungs­fä­higkeit und somit Wettbe­wer­bs­fä­higkeit der Gesellschaft zu sorgen.

Aufsichtsrat muss Geschäftsführer bestellen

Nach dem Gesell­schafts­vertrag obliegt die Bestellung von Geschäfts­führern dem Aufsichtsrat. Dieser ist besetzt und grundsätzlich in der Lage, Beschlüsse zu fassen. Dies umfasst auch die zeitnahe Bestellung eines Geschäfts­führers, der die Unterzeichnung und Einreichung der Lizen­sie­rungs­un­terlagen veranlassen kann.

Eingriff des Regis­ter­ge­richts ist nicht erforderlich

Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausgeschlossen, dass trotz der Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft -insbesondere im Hinblick auf die überein­stim­menden wirtschaft­lichen Interessen der Beteiligten- eine diesbezügliche Einigung bis zum 15.03.2025 möglich ist. Ein Eingriff des Regis­ter­ge­richts ist somit nicht erforderlich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde binnen eines Monats möglich. Über eine mögliche Beschwerde entscheidet das Oberlan­des­gericht Celle.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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