Amtsgericht Hannover Urteil20.11.2008
Vorverlegung eines Rückfluges um mehr als zehn Stunden bei nur einwöchiger Reisedauer ist ReisemangelGravierende Verkürzung der Urlaubsdauer
Wenn bei einer nur kurzen Urlaubsreise der Rückflug um mehr als zehn Stunden vorverlegt wird, stellt dies einen Reisemangel dar. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagten zwei Gran-Canaria-Urlauber. Sie hatten eine 7-tägige Urlaubsreise gebucht. Ihr Rückflug sollte um 17.35 Uhr am Nachmittag sein, wurde aber auf 7.30 Uhr vorverlegt. Statt am Frühstückstisch, fanden sich die Reisenden im Urlaubsjet wieder. Bereits um 5 Uhr morgens mussten sie das Hotel ohne Frühstück verlassen.
Früherer Rückflug stellt Reisemangel dar
Das Amtsgericht Hannover bewertete diesen Umstand als Reisemangel. Die Reisedauer sei "gravierend verkürzt" worden. Auch wenn sich der Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hatte, die Flugzeiten ändern zu können, lies das Gericht dies hier nicht gelten. Die Erwartungen, die Reisende an ihren letzten Urlaubstag hätten, dürften nicht beliebig unterschritten werden, urteilte das Gericht.
Reisepreisminderung und Schadensersatz
Das Gericht sprach den Urlaubern 50 % des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag zu. Außerdem erhalten sie 50,- EUR Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2009
Quelle: ra-online (pt)