Dokument-Nr. 27400
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- NJW-RR 2017, 1083Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1083
Amtsgericht Hannover Urteil10.03.2017
Putschversuch in der Türkei: Fluggesellschaft muss Entschädigung wegen Flugverspätung zahlenFlugverschiebung ohne Vorliegen konkreter Gefahrenlage am Zielflughafen stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Ein Fluggast erhält wegen einer Flugverschiebung aufgrund des Putschversuchs in der Türkei im Juli 2016 eine Entschädigung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Besteht am Zielflughafen keine konkrete Gefahrenlage, liegt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO vor. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 16. Juli 2016 sollte gegen 6 Uhr morgens ein Flug von Stuttgart nach Antalya starten und planmäßig um 10 Uhr dort landen. Aufgrund des Putschversuchs von Teilen des türkischen Militärs am Abend des 15. Juli 2016 entschied sich die Fluggesellschaft den Flug in die Nacht des 16. Juli 2016 zu verlegen. Andere Fluggesellschaften taten dies nicht und flogen den Flughafen Antalya planmäßig an. Auch bestand kein Flugverbot für den türkischen Luftraum oder eine amtliche Reisewarnung. Konkrete Hinweise auf eine Gefahrenlage am Zielflughafen Antalya lagen nicht vor. Lediglich die Flughäfen in Istanbul und Ankara waren gesperrt. Da der Flug Antalya aufgrund der Flugverschiebung erst am 17. Juli 2016 um 2.20 Uhr erreichte, klagte ein Fluggast gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände.
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, da die Ankunft des Fluges sich mehr als drei Stunden verspätete. Auf außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen.
Putschversuch kein außergewöhnlicher Umstand
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe in dem Putschversuch kein außergewöhnlicher Umstand gelegen. Der Beklagten sei es möglich gewesen den Flug planmäßig durchzuführen. Die Verlegung des Fluges sei lediglich aufgrund von Spekulationen der Beklagten erfolgt und habe nicht auf einer konkreten Gefahrenlage beruht. Es sei nicht ersichtlich, dass es zum Zeitpunkt der Flugverlegung Hinweise darauf gegeben habe, dass es im Gebiet von Antalya für die Passagiere und die Besatzung des Fluges gefährlich gewesen sei oder hätte gefährlich werden können. Bei der Flugverschiebung habe es sich um eine rein unternehmerische Entscheidung der Beklagten gehandelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2019
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)
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