01.11.2024
01.11.2024  
Sie sehen eine Dachrinne.

Dokument-Nr. 34501

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Amtsgericht Hannover Urteil11.01.2024

Essensreste in Dachrinne entsorgt: Mieter muss Wohnung räumenErhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch Mieter rechtfertigt Kündigung

Ein Mieter einer Dachge­schoss­wohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass ein Mieter seine Wohnung räumen muss.

Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u.a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne. Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Sodann kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich. Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.

Erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch Mieter

Das Gericht überzeugte sich vor Ort, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt. Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietver­trag­lichen Pflichten nicht unerheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündi­gungs­aus­spruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war.

Das Gericht gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüber­hin­aus­gehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten. Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde Mitte Oktober mittlerweile zurückgewiesen.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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