21.11.2024
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Dokument-Nr. 29832

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Urteil03.04.2020Amtsgericht Hannover506 C 7963/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2020, 281Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 281
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Amtsgericht Hannover Urteil03.04.2020

Reisende müssen bei Nichtantritt der Reise wegen zu erwartenden Baulärms nicht substantiiert zum Ausmaß der Bauarbeiten vortragenReise­ver­an­stalter trifft sekundäre Darlegungslast zum Vorliegen und Ausmaß der Bauarbeiten

Tritt ein Reisender wegen zu erwartenden Baulärms die Reise nicht an, so muss er zum Vorliegen und Ausmaß der Bauarbeiten nicht substantiiert vortragen. Vielmehr trifft in diesem Fall dem Reise­ver­an­stalter eine sekundäre Darlegungslast. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 hatte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Mauritius für Mai/Juni 2019 gebucht. Ende Februar 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass es in der Reisezeit zu Bauarbeiten in der Hotelanalage kommen sollte. Die Arbeiten sollten in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr stattfinden. Ein See in der Anlage sollte durch Aufschütten zu einem Garten umgestaltet werden. Zudem sollte die Lobbybar um eine Holzplattform erweitert werden. Weitere Informationen wurden dem Ehemann von der Reise­ver­an­stalterin nicht mitgeteilt. Ihm wurden auch keine Alternativen angeboten. Der Ehemann stornierte daraufhin die Reise und verlangte die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung sowie eine Entschä­di­gungs­zahlung in Höhe von 50 % wegen entgangene Urlaubsfreude. Die Reise­ver­an­stalterin erstattete zwar die Anzahlung zurück, verweigerte aber die Entschä­di­gungs­zahlung. Der Ehemann erhob schließlich Klage.

Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach §§ 651 n Abs. 2, 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 % des Reisepreises zu. In den zu erwartenden Bauarbeiten habe ein Reisemangel im Sinne von § 651 i BGB gelegen.

Grundsätzlich muss Reisender zum Vorliegen und Ausmaß eines Reisemangels vortragen

Die Darlegungs- und Beweislast zum Vorliegen eines Reisemangels, dessen Ausmaß und Auswirkungen auf die geplante Reise liegen zwar grundsätzlich bei der klagenden Partei, so das Amtsgericht. Vorliegend erscheine dies aber problematisch, da der Kläger und seine Ehefrau die Reise nicht angetreten haben und daher nicht vor Ort waren. Sie können daher nicht substantiiert vortragen. Einem Reisenden könne aber auch nicht abverlangt werden, die Reise in Anbetracht der angekündigten Beein­träch­ti­gungen anzutreten, damit er dann vor Ort ausreichend Erkenntnisse gewinne kann, um im Nachhinein Mängelrechte geltend machen zu können.

Reise­ver­an­stalter trifft sekundäre Darlegungslast zum Vorliegen und Ausmaß der Bauarbeiten

Das Amtsgericht hielt es daher für gerechtfertigt, dem Reise­ver­an­stalter eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen. Es sei somit Sache der Beklagten gewesen, zum Vorliegen und Ausmaß der Bauarbeiten substantiiert vorzutragen. Dem sei sie aber nicht nachgekommen.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2020, 281/rb)

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