21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 34186

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Amtsgericht Hanau Urteil31.01.2024

Fahrzeughändler kann sich nicht beliebig lange Lieferzeit vorbehaltenZu lange Lieferzeit berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass sich der Verkäufer über eine Klausel in dem Fahrzeug­kauf­vertrag nicht von der Pflicht befreien kann, den PKW zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern.

In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es wegen Liefer­schwie­rig­keiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Händler sodann Schadensersatz in Form von „Storno-Gebühren“ von über 3,000,00 €, da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe.

Autokäufer kann ohne Zahlung von Stornokosten vom Kaufvertrag zurücktreten

Das Amtsgericht hat entschieden, dass dem Händler keine Stornie­rungs­kosten zustehen. Denn die Regelung in dem Kaufvertrag sei eine vorformulierte allgemeine Geschäfts­be­dingung, über die sich der Händler letztlich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen. Maßgeblich sei daher, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das sei unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall (der Kläger hatte im Prozess erneut den Rücktritt erklärt). Somit stünden dem Händler auch keine Ersatzansprüche zu. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau, ra-online (pm/ab)

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