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Dokument-Nr. 33223

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Amtsgericht Hanau Urteil07.07.2023

In Mietspiegel geregelter Zuschlag für Einfa­mi­li­en­häuser gilt auch für Doppel­haus­hälftenDoppel­haus­hälften geltend als Einfa­mi­li­en­häuser

Ist in einem Mietspiegel geregelt, dass für Einfa­mi­li­en­häuser ein Zuschlag geltend gemacht werden kann, so gilt dies auch für Doppel­haus­hälften. Denn dabei handelt es sich um Einfa­mi­li­en­häuser im Sinne des Mietspiegels. Dies hat das Amtsgericht Hanau entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Doppelhaushälfte in Hessen im Jahr 2023 über eine Mieterhöhung. Der örtliche Mietspiegel sah für Einfa­mi­li­en­häuser einen Zuschlag von 25 % vor. Diesen machte die Vermieterin auch geltend. Die Mieter wiederum meinten, dass der Zuschlag nur für freistehende Einfa­mi­li­en­häuser gelte. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung.

Zuschlag für Einfa­mi­li­en­häuser gilt auch für Doppel­haus­hälften

Das Amtsgericht Hanau entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu. Der Zuschlag von 25 % gelte auch für Doppel­haus­hälften. Denn eine Doppel­haus­hälfte sei als Einfamilienhaus im Sinne des Mietspiegels zu werten. Es sei nicht das Vorliegen eines freistehenden Einfa­mi­li­en­hauses erforderlich. Würde man dies anders sehen, wären nicht freistehende Einfa­mi­li­en­häuser gar nicht erfasst, was mit dem Zweck des Mietspiegels nicht vereinbar wäre.

Vorzüge einer Doppel­haus­hälfte rechtfertigen Zuschlag

Zudem gab das Amtsgericht zu bedenken, dass eine Doppel­haus­hälfte gegenüber einer Wohnung in einem Mehrfa­mi­li­enhaus über Vorzüge verfüge, die den Zuschlag rechtfertigen. So müsse der Mieter einer Doppel­haus­hälfte keinen anderen Mieter etwa im Treppenhaus dulden. Auch könne er üblicherweise einen Garten nutzen, was sich ebenfalls in einem höheren Gebrauchswert niederschlägt. Soweit angeführt wurde, dass der Mieter eines freistehenden Einfa­mi­li­en­hauses mit Blick auf Lärm und Geruch­s­ent­wicklung größere Freiheiten habe, gab das Gericht zu beachten, dass auch für den Mieter eines freistehenden Einfa­mi­li­en­hauses nachbarliche Rücksicht­nah­me­pflichten gelten.

Quelle: Amtsgericht Hanau, ra-online (vt/rb)

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