21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34446

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Amtsgericht Hanau Urteil15.03.2024

Mietvertrag und Schadens­ersatz­verzicht bei verzögertem Wohnungsverkauf sittenwidrigAngebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadens­ersatz­verzichts sittenwidrig

Kann der Verkäufer einer Eigen­tums­wohnung den Kaufvertrag selbst­ver­ursacht nicht erfüllen, ist das Angebot eines Mietvertrags unter der Bedingung eines Schadens­ersatz­verzichts unter Umständen sittenwidrig. Dies hat das Amtsgericht Hanau entschieden.

Die Parteien schlossen einen Kaufvertrag über eine Eigen­tums­wohnung. Kurz vor dem vereinbarten Stichtag informierte die Käuferin die Käufer, dass die Vormerkung wegen eines Fehlers der Teilungs­er­klärung nicht im Grundbuch eingetragen wird, so dass der Vertrag vorerst nicht vollzogen werden kann. Sie bot ihnen stattdessen den Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung an unter der Bedingung, dass sie auf alle Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen der Verzögerung verzichten. Die Käufer erklärten sich hierzu bereit, weil ihre Mietwohnung bereits gekündigt und die Käuferin zudem schwanger war. Sie zahlten vorerst die Mieten vollständig und rechneten diese sodann teilweise gegen die Finan­zie­rungs­kosten ihrer Bank auf, welche den Kaufpreis weiterhin zur Auszahlung bereithielt.

Zwangslage ausgenutzt und notarielle Beurkun­dungs­pflicht verletzt

Das AG hat entschieden, dass die Verkäuferin die weiteren Mieten nicht fordern kann. Denn sowohl der Mietvertrag als auch die Verzichts­er­klärung sind sittenwidrig. Es habe an sich überhaupt keinen Grund für die Käufer gegeben, diese Verträge einzugehen, weil die Klägerin für die Verzögerung verantwortlich war, zumal die Mieten zumindest auf den Kaufpreis hätten verrechnet werden müssen. Die Klägerin habe vielmehr deren Zwangslage ausgenutzt. Zwar hätten die Beklagten die laufenden Kosten der Eigen­tums­wohnung ohnehin tragen müssen. Diese waren jedoch durch die erbrachten Zahlungen getilgt. Der Verzicht auf Schadensersatz unterlag zudem der notariellen Beurkun­dungs­pflicht, weil er den Kaufvertrag inhaltlich ändert. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau, ra-online (pm/ab)

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