Amtsgericht Hamburg Urteil10.07.1995
Kürzung einer Hecke berechtigt nicht zur MietminderungHecke muss regelmäßig gekürzt werden
Wird die Hecke im Vorgarten eine Mietwohnung gekürzt, so stellt dies keinen zur Mietminderung berechtigter Mangel der Mietsache dar. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Mietwohnung ihren Mietzins wegen der Kürzung einer Hecke im Vorgarten. Der Vermieter verlangte daraufhin Zahlung des gesamten Mietzinses.
Mieter kein Anspruch auf ständig gleichartige Bepflanzung
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Kürzung einer Hecke im Vorgarten der streitgegenständlichen Wohnung stellte keinen Mangel der Mietsache dar. Die Bepflanzung eines Gartens ist naturgemäß Veränderungen unterworfen, so dass die Mieter keinen Anspruch auf ständig gleichartige Gestaltung des Gartens haben. Insbesondere muss eine Hecke aus gärtnerischer Sicht und aus Gründen des Nachbarrechts hin und wieder gekürzt werden. Mit einer solchen Kürzung müssen die Mieter rechnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1995, 652/rb)