21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 11182

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Urteil27.09.2010Amtsgericht Hamburg36A C 375/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2011, 58Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 58
  • GRUR-RR 2011, 162Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 162
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Urteil27.09.2010

Unkenntnis schützt nicht vor Abmahnung: RSS-Feed ist urheber­rechtlich geschütztWer auf seiner Internetseite einen RSS-Feed ohne Einwilligung des Rechteinhabers veröffentlicht, muss kosten­pflichtige Abmahnung fürchten

Die Veröf­fent­lichung fremder, urheber­rechtlich geschützter Texte und Fotos ist ohne Einwilligung des Rechteinhabers nicht gestattet. Wer dennoch entsprechendes Material auf seiner Webseite veröffentlicht, muss mit einer Abmahnung des Rechteinhabers rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die fremden Website-Inhalte lediglich als RSS-Feed in die Seite eingebunden sind und auf die Original-Webseite verlinkt wird. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Mitte.

Der Beklagte, der sich gegen eine Abmahnung verteidigte, scheiterte mit seinem Argument, dass er keinen Einfluss auf Umfang und Inhalt des RSS-Feeds gehabt habe, da dieser von dem Urheber gestellt werde. Deshalb sei die Einfügung des Feeds keine Urheberrechtsverletzung. Dem widersprach das Gericht. Der Beklagte habe den streit­ge­gen­ständ­lichen Text und die Fotografie öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19 a UrhG und daher eine Urheber­rechts­ver­letzung begangen.

Gutgläubiger Erwerb von Urheberrechten ist nicht möglich

Dem Beklagte half auch das Argument, dass er den Inhalt des von ihm eingebundenen Feeds gar nicht gekannt habe, nicht weiter. Das Gericht stellte hierzu fest, dass die Nutzung der Texte rechtwidrig sei, da eine Einwilligung des Rechteinhabers nicht vorgelegen habe. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten sei nicht möglich.

Wer fremde Leistungen nutzt, muss sich seiner Berechtigung vergewissern

Dem Beklagten falle in Bezug auf das öffentliche Zugäng­lich­machen des fremden Textes jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last. Denn wer Leistungen Dritter nutzen wolle, müsse sich seiner Berechtigung vergewissern und sich gegebenenfalls auch nachweisen lassen, dass diejenigen, die Rechte einräumen, auch über diese verfügen. Wer dies nicht tue, handele fahrlässig. Das Gericht verurteilte den Beklagten aus diesen Gründen auf Antrag des Klägers zur Erstattung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und zum Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 900 €.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Mitte (vt/we)

der Leitsatz

§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG (rao)

Die Einbindung eines fremden RSS-Feeds in eine Webseite kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen, wenn die Inhalte des Feeds urheber­rechtlich geschützt sind. Durch das Einbinden des Feeds werden die urheber­rechtlich geschützten Werke auf der fremden Webseite Dritten zugänglich gemacht. Für die Urheber­ver­letzung kann der Rechteinhaber vom Websei­ten­be­treiber Schadensatz gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verlangen.

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