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Dokument-Nr. 79

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Urteil27.05.2004Amtsgericht Hamburg-Wandsbek711 C 36/04
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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Urteil27.05.2004

Vermieter darf für die Ausstellung des Vertrages nichts berechnenKeine "Vertrags­aus­fer­ti­gungs­gebühr"

Mieter sind nicht verpflichtet, ihrem Vermieter eine "Vertrags­aus­fer­ti­gungs­gebühr" für den Mietvertrag zu zahlen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek hervor.

Im Fall begehrte die Mieterin die Rückzahlung der von der Vermieterin (Beklagten) erhobenen Vertrags­aus­fer­ti­gungs­gebühr. Zu dieser Zahlung hatte sich die Mieterin laut § 42 des Mietvertrages verpflichtet. Das Gericht war der Auffassung, dass die Regelung des Mietvertrages zur Vertrags­aus­fer­ti­gungs­gebühr gemäß § 134 BGB nichtig ist, denn die Ausfertigung eines Mietvertrages wird grundsätzlich von der Vermieterseite vorgenommen.

Die Ausfertigung liegt auch im Interesse des Vermieters, da dieser den Mietvertrag innerhalb des gesetzlich Zulässigen ausformen kann. Die Kehrseite dieses Rechtes ist dann aber auch die Pflicht, etwaige daraus entstehende Kosten hierfür - wie im Geschäfts­verkehr üblich - zu übernehmen. Die erhobene Vertrags­aus­fer­ti­gungs­gebühr ist hier vielmehr als eine versteckte Courtage anzusehen. Weder der Eigentümer noch der Verwalter haben aber einen Anspruch auf ein Entgelt für die Vermittlung der Wohnung. Dieses ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungs­ver­mitt­lungs­gesetz.

Da die Klausel nichtig war, hätte die Mieterin die Gebühr nicht zahlen müssen. Die Zahlung erfolgte somit rechtsgrundlos. Die Mieterin kann von der Vermieterin die Zahlung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB zurückverlangen.

Quelle: ra-online

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