21.11.2024
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Dokument-Nr. 21797

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Urteil09.07.2014Amtsgericht Hamburg-St. Georg911 C 237/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2015, 230Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 230
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Amtsgericht Hamburg-St. Georg Urteil09.07.2014

Urlauber darf zur Durchsetzung reise­ver­trag­licher Ansprüche Rechtsanwalt auf Kosten des Reise­ver­an­stalters beauftragenEinschaltung eines Anwalts aufgrund Problemen hinsichtlich der Anerkennung reise­ver­trag­licher Ansprüche erforderlich

Ein Urlauber kann die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reise­ver­trag­licher Ersatzansprüche als Schaden gegenüber dem Reise­ver­an­stalter geltend machen. Denn aufgrund der Probleme hinsichtlich der Anerkennung der Ansprüche durch den Reise­ver­an­stalter, ist die Beauftragung eines Anwalts erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 verspätete sich ein Abflug um 14 Stunden. Ein davon betroffener Urlauber beauftragte deshalb einen Rechtsanwalt, damit dieser reise­ver­tragliche Ersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen konnte. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 53,55 Euro verlangte der Urlauber vom Reise­ver­an­stalter ersetzt. Da sich dieser weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Ersatz der Rechts­an­walts­kosten

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zu Gunsten des Urlaubers. Ihm habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten zugestanden. Einem Urlauber sei es grundsätzlich gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig sei.

Erfor­der­lichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich. Denn reise­ver­tragliche Ersatzansprüche werden in einer Vielzahl von Fällen nicht reibungslos vom Reise­ver­an­stalter anerkannt. Vielmehr müssten sie regelmäßig erst im Rahmen einer Rechtss­trei­tigkeit geklärt werden. Daher sei es dem Urlauber nicht zuzumuten, seine Ansprüche zunächst selber zu verfolgen.

Quelle: Amtsgericht Hamburg St.-Georg, ra-online (zt/RRa 2015, 230/rb)

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