Dokument-Nr. 21797
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- RRa 2015, 230Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2015, Seite: 230
Amtsgericht Hamburg-St. Georg Urteil09.07.2014
Urlauber darf zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche Rechtsanwalt auf Kosten des Reiseveranstalters beauftragenEinschaltung eines Anwalts aufgrund Problemen hinsichtlich der Anerkennung reisevertraglicher Ansprüche erforderlich
Ein Urlauber kann die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ersatzansprüche als Schaden gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Denn aufgrund der Probleme hinsichtlich der Anerkennung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter, ist die Beauftragung eines Anwalts erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 verspätete sich ein Abflug um 14 Stunden. Ein davon betroffener Urlauber beauftragte deshalb einen Rechtsanwalt, damit dieser reisevertragliche Ersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen konnte. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 53,55 Euro verlangte der Urlauber vom Reiseveranstalter ersetzt. Da sich dieser weigerte, kam der Fall vor Gericht.
Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zu Gunsten des Urlaubers. Ihm habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten zugestanden. Einem Urlauber sei es grundsätzlich gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig sei.
Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich. Denn reisevertragliche Ersatzansprüche werden in einer Vielzahl von Fällen nicht reibungslos vom Reiseveranstalter anerkannt. Vielmehr müssten sie regelmäßig erst im Rahmen einer Rechtsstreitigkeit geklärt werden. Daher sei es dem Urlauber nicht zuzumuten, seine Ansprüche zunächst selber zu verfolgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2015
Quelle: Amtsgericht Hamburg St.-Georg, ra-online (zt/RRa 2015, 230/rb)
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