Dokument-Nr. 11004
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- WuM 1993, 39Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 39
Amtsgericht Hamburg-Harburg Urteil21.09.1992
Gerüche: Vermieter kann seinen Mietern das Kochen nicht verbietenMieter müssen keine besonderen Vorkehrungen gegen Kochgerüche treffen
Essensgerüche stellen nicht schon per se einen Verstoß gegen mietvertragliche Verpflichtungen dar. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg-Harburg und wies die Klage einer Vermieterin ab, die ihre Mieter zwingen wollte, das Kochen in der Wohnung einzuschränken. Die Richter stellten klar, dass Kochen einem sozialtypischen Verhalten entspreche.
Das gelte auch in Zeiten der um sich greifenden Verbreitung von Fertiggerichten. Die mit dem Kochen verbundene Geruchsentstehung sei unmittelbar natürlicher Bestandteil des Kochvorgangs. In nicht wenigen Fällen übe sie eine stimulierende und appetitanregende Wirkung aus.
Nachbarn müssen Essensgerüche hinnehmen
Die mit der Essenszubereitung einhergehenden Gerüche seien als deren unmittelbarer Annex von allen Beteiligten hinnehmbar und tatsächlich hinzunehmen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn durch die Art der Gerüche in Verbindung mit einer erheblichen Intensität oder Regelmäßigkeit eine Situation geschaffen würde, die - wie etwa bei gewerblichen Betrieben denkbar - über das Maß eines im Rahmen des Alltagslebens erwartbaren regelmäßigen Kochvorgangs hinausginge.
Nur bei besonderer Intensität oder Regelmäßigkeit müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden
Nur für diesen Fall, in dem das Maß einer bloß kurzfristigen und damit minimalen Belästigung weit überschritten werde, ergäbe sich eine Verpflichtung der an der Essenszubereitung Beteiligten, im Rahmen des Mietverhältnisses durch besondere Vorkehrungen verschiedenen Sorgfaltspflichten nachzukommen.
Knoblauchgerüche gelten nicht mehr per se als unerträglich
Auch das Argument der Vermieterin, die Essensdüfte aus der Wohnung des verklagten Mieters seien "penetrant, stark und unerträglich", ließen die Richter nicht gelten. Zunächst seien solche Bezeichnungen nur formelhafte Wendungen, die keiner Überprüfung zugänglich seien. Zudem würden auch solche Gerüche, die durch Zutaten entstehen, die früher als eher fremdartig und ungebräuchlich gegolten haben, heute nicht mehr per se als spezifisch unerträglich oder nicht hinnehmbar empfunden. So gehöre im Zuge der auch in Deutschland spürbaren Verfeinerung der Kochkultur die Verwendung zum Beispiel von Knoblauch inzwischen zum normalen Standard des Essensrepertoirs.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg-Harburg (vt/we)
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