21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24984

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Urteil24.01.2003Amtsgericht Hamburg-Barmbek815 C 238/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2003, 582Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2003, Seite: 582
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Amtsgericht Hamburg-Barmbek Urteil24.01.2003

Mietminderung von ca. 24 % aufgrund nächtlicher Ruhestörung durch MarderErhebliche Beein­träch­tigung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch erhebliche Störung der Nachtruhe

Kommt es aufgrund eines Marders zu einer erheblichen Störung der Nachtruhe durch Lärm, so kann dies eine Mietminderung von ca. 24 % rechtfertigen. Denn eine erhebliche nächtliche Ruhestörung beeinträchtigt den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Dachge­schoss­wohnung seine Miete für den November 2001 um 23,55 %. Hintergrund dessen war, dass in dieser Zeit ein Marder im Hohlraum zwischen Dachaußen und -innenhaut lebte und vor allem nachts erheblichen Lärm durch das Herumlaufen und Fauchen verursachte. Der Vermieter hielt das Minderungsrecht lediglich in Höhe von 15,7 % für gerechtfertigt und erhob daher Klage auf Zahlung der rückständigen Miete.

Kein Anspruch auf rückständige Miete

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf die rückständige Miete zu. Denn der Wohnungsmieter habe seine Miete um 23,55 % mindern dürfen. Es sei zu beachten, dass regelmäßige und erhebliche Störungen der Nachtruhe durch Lärm die vertragsgemäße Funktion einer Wohnung in ganz erheblichem Maße beeinträchtigen. Die ungestörte Nachtruhe stelle eine ganz wesentliche Funktion einer Wohnung dar. Die Nachtruhe sei ein wesentlicher Faktor für das allgemeine Wohlbefinden und die Leistungs­fä­higkeit im täglichen Leben.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-Barmbek, ra-online (zt/ZMR 2003, 582/rb)

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