Dokument-Nr. 24950
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- WuM 2017, 319Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 319
Amtsgericht Augsburg Urteil27.09.2016
Recht zur Mietminderung von 10 % aufgrund Lärms durch im Dachgeschoss lebende MarderMietmangel aufgrund erheblicher Störung der Nachtruhe
Kommt es aufgrund von im Dachgeschoss lebenden Mardern zu einer erheblichen Störung der Nachtruhe, so stellt dies einen Mietmangel dar. Der Mieter kann in diesem Fall seine Miete um 10 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund dessen war, dass im über der Wohnung liegenden Dachgeschoss Marder hausten und von diesen in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erheblicher Lärm in Form von Schreien und Kratzen ausging. Der Dachboden war mit einem Fehlboden versehen, so dass die Geräusche in der Wohnung deutlich wahrnehmbar waren. Der Vermieter akzeptierte die Mietminderung nicht und erhob daher Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Kein Anspruch auf rückständige Miete
Das Amtsgericht Augsburg entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zu, da die Mieterin zu Recht ihre Miete in Höhe von 10 % habe mindern dürfen.
Lärm durch Marder berechtigt zur Mietminderung
Die Geräusche von den im Dachgeschoss hausenden Mardern beeinträchtigen nach Ansicht des Amtsgerichts den vertragsgemäßen Gebrauch der unter dem Dachgeschoss gelegenen Wohnung der Mieterin durch Beeinträchtigung der notwendigen Nachtruhe erheblich. Diese Geräusche seien nicht vergleichbar mit gelegentlichen Tiergeräuschen von außerhalb des Hauses oder mit Verkehrsgeräuschen, da sie wegen des Fehlbodens deutlich wahrzunehmen gewesen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2017
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
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